ß) Der Rückfall als qualifizierendes Moment.
Der qualifizierende Charakter des Rückfalles (das
Gesetz spricht von ausgezeichnetem Rückfalle) besteht vorzüglich
darin, daß hier nicht, wie dies die Regel, Geldstrafe,
sondern Freiheitsstrafe angedroht ist, und zwar in ziemlicher
Höhe, nämlich Haft von 14—30 Tagen. Die Voraussetzungen
des ausgezeichneten Rückfalles sind allerdings gegenüber
dem einfachen Rückfalle wesentlich strengere und mehr
denen des RStGB. angepaßt. Seine Anwendbarkeit ist zunächst
auf bestimmte Forstfrevel (Art. 79, 83, 85, 87)
beschränkt; er ist sonach stets nur besonderer Strafschärfungsgrund.
Des weiteren müssen die nachfolgenden
Handlungen, welche den Rückfall begründen, hinsichtlich
ihrer Art stets unter einen der oben bezeichneten Artikel
fallen, wenn auch nicht erforderlich ist, daß sämtliche Verurteilungen
auf Grund des gleichen Artikels erfolgen. Darum
kann man sagen, daß, wie im RStGB., hier der Rückfall
nur durch gleichartige Handlungen statuiert
wird, denn die in den genannten Artikeln aufgeführten
deliktischen Handlungen sind alle verwandten Charakters,
insofern sie nur FF., begangen durchEntwendungen,
betreffen °).
Wie das RStGB. erheischt auch das FStG. eine zweimalige,
rechtskräftige Verurteilung, so daß erst der
3. FF. gleicher Art eine Verurteilung wegen ausgezeichneten
FF. zur Folge hat. Und zwar müssen sämtliche 3 Entwendungen
innerhalb Jahresfrist begangen sein, während
das RStGB. die Zeit zwischen der ersten Vorbestrafung
und dem zweiten Diebstahle gänzlich außer Betracht läßt
und nur bestimmt, daß seit der Verbüßung oder dem Erlasse
der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen, den
Rückfall begründenden Deliktes 10 Jahre nicht verflossen
sein dürfen. Auch sonst bestehen noch mannigfache Eigentümlichkeiten.
Während hinsichtlich der ersten Verurteilung
8) Entwendungen von gefälltem, aber noch nicht zum Verkauf oder
Verbrauche zugerichtetem Holze oder grünem Holze, Schälen von Stämmen
und Entwenden der Rinde, Entwendung von Laub, Nadeln, Moos und
sonstigen als Streu verwertbaren Wald-Produkten, Entwendung von Harz.