Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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+. 3. 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjührigen Hengste: 
in 20—10—5 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten vierjährigen Stuten: 
in 15—8—4 Württembergischen Fünfguldenstücken in Goldz; 
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere: 
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10—5 —2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten feinwolligten vierschaufligten Widder: 
in 8—4—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten feinwolligten vierschaufligten Mutterschaafe: 
in 6—5—2 Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Eber: 
in 5—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4—2—1 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere Anzahl 
silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten. 
K. 4. 
Diejenigen Preisbewerber, welche für ihren Kosten-Aufwand nicht durch die ihnen 
etwa zuerkannten Preise entschädigt werden, erhalten, in so fern ihre Thiere zur Mit- 
bewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersaß von dreißig 
Kreuzern für jede Stunde der Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und von 
einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem leßteren Orte. Die Emfernung 
von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1826 (Reg.l. 
S.399) auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
K. 5. 
Jeder Preisbewerber hat ein von der Ortsobrigkeit ausgestelltes, von dem betref- 
fenden K. Oberamt zu beglaubigendes Zeugniß darüber vorzulegen, daß das zur Preis-
	        
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