Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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K. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
K. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder anderen 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben 
zu Beförderung der gemeinnütigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
é 13. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums wür- 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
S. 14. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besißer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, 
Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur an- 
schaulichen Kenntniß zu bringen. 
. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äuffere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Vertheilung, 
geöffnet. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen 
Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises ange- 
wiesen. Dagegen ist dad Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt in 
die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume, zur 
Verhütung jeden Unfalls verboten. 
K. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibr, 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und mög- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene
	        
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