Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Damit das Kontingent so rein als moͤglich ausgeschieden werde, ist innerhalb 
obigen Termins von acht Wochen mit der definitiven Ausscheidung des Kontingents 
so lange zuzuwarten, bis uͤber die Rekurse und andere von dem Erkenntnisse des 
Ober-Rekrutirungsraths abhängigen Füälle entschieden ist. (F. 72.) 
Nach Ablauf obigen Zeitraums aber wird das Kontingent definitio ausgeschieden, 
und die Kontingentsliste abgeschlossen, wenn auch jene Entscheidungen zum Theil noch 
ausstehen sollten. (Art. 2 des Geseßes.) 
. 11. 
Der 1. Februar, als der Tag, an welchem das Loos gezogen wird, ist als 
der Normaltag anzusehen, nach welchem im Jahr 1856 die Frage zu beurtheilen ist, 
ob ein Befreiungsgrund bereits eingetreten, oder noch vorhanden sey. (Art. 28 des 
Gesehes.) 
. 12. 
In Folge der Anordnung, wonach die Einreihung der Rekruten schon im März 
Statt fludet, wird ihre Dienstzeit vom Tage der Einreihung an gerechnet werden. 
K. 15. 
Die Abänderung der bisherigen Termine ist in den Gemeinden gehörig bekannt 
zu machen, und längstens am 8. Rovember d. J. eine Anzeige anher zu erstatten, daß 
der &. 1 voranstehender Verfügung im Oberamtöbezirke in Wollzug gesetzt sei. 
Stuttgart den 1. September 1835. 
Göriz. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die in dem Pereinstarise für mehrere Handels, Gegensiände an den württem, 
bergischen Grenzen ausnahmsweise festgesetzten Zölle. 
Um an den Württembergischen Zollgrenzen die nach dem Vereinstarif ausnahms- 
weise noch bestehenden erhöhten Zölle vollends aufzuheben, wird hiemit verfügt, wie 
folgt: ·
	        
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