Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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-a) der zu den Staats-Monopolien gehbrigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), 
nach Maßgabe der Art. 9 u. 10; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit Steuern 
von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern 
aber mit einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausgleichungs-Abgabe un- 
terworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 11, und endlich 
P)solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden 
Sgtaaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder 
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder rivi- 
legien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch aus- 
geschlossen bleiben müssen. 
Art. 8. 
Der im Artikel 7 festgesehten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbeschadet, wird 
der Uebergang solcher Handels-Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarife 
einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Aussengrenzen unterliegen, aus den 
Königl. Bayerischen, Königl. Württembergischen und Großherzogl. Badischen Landen 
in die Königl. Preußischen, Königl. Sächsischen, Churförstl. Hessischen und Großher= 
zogl. Hessischen Lande, ingleichen in das Gebiet des Thüringen'schen Vereines und um- 
gekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den 
schiffbaren Strômen Statt finden, und es werden an den Vinnengrenzen gemeinschaft- 
liche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter Vorzei- 
gung ihrer Frachtbriefe oder Transportzettel, die aus dem einen in das andere Gebiet 
überzufährenden Gegenstände anzugeben haben. 
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitcten, so wie überall 
auf den kleineren Grenz= und Markt-Verkehr, und auf das Gepäck von Reisenden, 
findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waaren- 
Reoision Statt finden; ausser in soweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben 
(Art. 75) es erfordern könnte. 
Art. 9. 
Hinstchtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden 
Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
	        
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