Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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dakaus für den einen oder den andern dieser Staaten eine Gefahr der Salz= 
Einschwärzung hervorgienge, so werden die hiebei betheiligten Regierungen sich 
über Maaßregeln verelnbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den 
freien Verkehr mit andern Gegenständen zu belästigen. 
Art. 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im 
Innern noch eine Verschiedenheit der Gesehgebung unter den einzelnen Vereinslanden 
Statt findet (Art. 7, lit. b), wird auch von der Großherzoglich Badischen Regierung 
als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung 
und der Besteuerungs-Säße hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben 
auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo 
dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die 
Producenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu den Producenten in anderen 
Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder 
Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
A In den bisherigen Bereinsstaaten: 
#a) im Königreiche Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Weinz 
f) im Königreiche Bapern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malze; 
e) im Koͤnigreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, »sp- 
Traubenmost und Wein;
	        
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