Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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„ 0) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von 
5* „ uki14 « Blec- 
Branntwein, 
geschrotetem Malze; 
5 im Kutfuͤrstenihum Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein, 
D im Großherzogthum Hessen von 
Bier; 
g) in den zum Thäüringen'schen Vereine gehörigen Staaten von 
Beier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein. 
B. Im Großherzogthum Baden von 
, Bier. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsaͤtzen verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer 
im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer 
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhaͤltnisse gegen dieje- 
nigen Vereinslande gaͤnzlich weg, wo eine gleich behe- oder eine hoͤhere Steuer 
auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Veraͤnderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der be- 
theiligten Staaten eintreten, haben auch Veraͤnderung in den Ausgleichungs- 
Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grund- 
satzes zur Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veraͤnderung eine Ausgleichungs-Abgabe 
zu erhöhen seyn würde, müß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genom-
	        
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