Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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men wird, eine Verhandlung daruͤber zwischen den betheiligten Staaten und 
eine vollständige Nachweisung der Zulaͤßigkeit nach den Bestimmungen des ge- 
genwärtigen Vertrages vorausgehen. 
5) Die gegenwärtig in Preußen zeserlich bestehenden Säte der Steuern von in- 
ländischem Traubenmost und Weln, vom Tabaksbaue und Branntwein, so wie 
die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inlär ischem geschrotetem 
Malz und Bier (Malz-Aufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Saß desjenigen 
bilden, was in einem Vereinsstaare, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder 
künftig etwa einführen sollre, an Ausgleichungs- Abgaben von diesen Artikeln 
bei deren Eingange aus einem Lande, in tbelchem keine Steuer auf dieselben 
Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden därf, wenn auch die betrefsende Steuer 
des Staates, welcher die Ausgleichungs, Abgabe bezieht, diesen höchsten Saß 
übersteigen sollte. 
4) Rückvergütungen der inlänbischen. Sctaatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der 
besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in 
sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhälnisse die betheiligten Nachbar- 
staaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsaße vereinigt haben. 
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabaksblätter, 
Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umsönden eine Ausgleichungs- Ab- 
gabe gelegr werden. 
6) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Traubenmost und Wein eine Aus- 
gleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen. in keinem Falle 
eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Sraates, noch für Rechnung der 
Communen beibehalten oder eingefährr werden. 
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstnde nicht unterworfen, von 
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß 
sie als ausländisches Ein- und Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung 
bei einer Erhebungs-Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder dersel- 
ben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins 
erzeugten Gegenstͤnde, welche nur durch einen Vereinsstant / sanlisren, um enr
	        
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