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weder in einen andern Vereinsstaat, oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu
werden.
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute,
* wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versen-
dung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die
Erbebung im Gebiete des Letßteren erfolgen.
9) Es söllen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen
— werden, vermoͤge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus
woelchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung, oder bei der gele-
gensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An-
meldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-
Abgabe unterliegen, in der Ärt beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der
traneportirten Quantitkten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur
auf den im Art. 8 bezeichneren oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen
eingeführt und an den dort einzurichrenden Anmelde= und Hebestellen angemel-
det und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der
Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe icht
zu emrichten ist, einer weitern als der in dem obengedachten Artikel angeord-
neten Aufucht unterworfen sopn wird.
Art. 12.
Hinsi chtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinslaͤnder von
andern als den im Artikel 11 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegen-
staͤnden in solchen Laͤndern, in denen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben
werden, wird nicht minder im Verhaͤltnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten unter sich
als zum Großherzogthume Baden eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit der Behandlung
Statt finden; dergestalt, daß das Erzeugniß eines andern Vereinestaates unter keinem
Vorwande böher belastet werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit
findet auch bei den Zuschlage-Ahgaben und Octreis Statt, welche für Mechnung /ein-