Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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weder in einen andern Vereinsstaat, oder nach dem Auslande gefuͤhrt zu 
werden. 
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, 
* wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versen- 
dung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die 
Erbebung im Gebiete des Letßteren erfolgen. 
9) Es söllen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen 
— werden, vermoͤge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus 
woelchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung, oder bei der gele- 
gensten Zoll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An- 
meldung sicher gestellt werden kann. 
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt 
seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs- 
Abgabe unterliegen, in der Ärt beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der 
traneportirten Quantitkten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur 
auf den im Art. 8 bezeichneren oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen 
eingeführt und an den dort einzurichrenden Anmelde= und Hebestellen angemel- 
det und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der 
Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe icht 
zu emrichten ist, einer weitern als der in dem obengedachten Artikel angeord- 
neten Aufucht unterworfen sopn wird. 
Art. 12. 
Hinsi chtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinslaͤnder von 
andern als den im Artikel 11 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegen- 
staͤnden in solchen Laͤndern, in denen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben 
werden, wird nicht minder im Verhaͤltnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten unter sich 
als zum Großherzogthume Baden eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit der Behandlung 
Statt finden; dergestalt, daß das Erzeugniß eines andern Vereinestaates unter keinem 
Vorwande böher belastet werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit 
findet auch bei den Zuschlage-Ahgaben und Octreis Statt, welche für Mechnung /ein-
	        
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