Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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zelner Gemeinden erhoben werden, soweit dergleichen Abgaben nicht uͤberhaupt nach der 
Bestimmung des Art. 11, Nro. 6 unzulaͤßig sind. 
Art. 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, 
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen 
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder 
eines Privat= Berechtigten, ngmentlich einer Commun geschieht, sollen sowohl auf 
Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen nur in dem Be- 
trage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Her- 
stellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828 beste- 
hende Chausseegeld foll als der höchste Saß angesehen und hinfüro in keinem der kon- 
trahirenden Staaten überschritten werden. . 
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundfatze gemaͤß aufgehoben und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Art. 14. 
Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Landen ein 
gleiches Muͤnz-, Maaß- und Gewichts-System in Anwendung komme, und hieruͤber 
sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen. 
Das Großherzogthum Baden tritt der zwischen den Vereins-Gliedern bereits be- 
stehenden Uebereinkunft bei, wornach der Großherzoglich Hessische Centner, welcher 
dem Großherzoglich Badischen und dem halben Rheinbayerischen Centner (50 Kilo-= 
gramme) gleich kommt, als Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen 
worden ist. Es wird also im Großherzogthume Baden die Deklaration, Abwägung und 
Verzollung der nach dem Gewichte zollbaren Gegenstände ausschließlich nach diesem dort 
schon gesehlichen Gewichte geschehen. Die Deklaration, Messung und Verzollung der 
nach dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird daselbst im landesgesetzlichen Maße 
so lange erfolgen, bis man über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekom- 
u###n seyn wird. Die Großherzoglich Badische Regierung wird zur Erleichterung der
	        
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