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Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den
Zollstätten, die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der an-
dern kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Großher=
zoglich Badischen Zollämter, als des handeltreibenden Publikums amtlich bekannt ma-
chen lassen.
So lange, bis die kontrahironden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem
übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben, wie in den andern
Vereinsstaaten, so auch in dem Großherzogthum Baden nach dem Münzfuße geschehen,
nach welchem die Entrichtung der übrigen Landes-Abgaben daselbst statt findet.
Es sollen aber schon jebt die Gold= und Silber-Münzen der sämtlichen kontra-
birenden Staaten, mit Ausnahme der Scheide-Münze, bei allen Hebestellen des Ge-
sammt-Vereins und von allen Zahlungs-Pflichtigen ohne Unterschied angenommen,
und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über welche zwischen den bisherigen
Vereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung statt gefunden hat, im Großherzog=
thum Vaden, wie umgekehrt die hienach zu berechnende Valoation der Großherzogl.
Badischen Münzen in den anderen Vereinsstagten, öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 15.
Die Wasserzölle oder auch Weggeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen,
welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt
auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere
Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu
entrichten, insosern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
In lebterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse
betrifft, die bei der Schifffahrt dieser Flüsse betheiligten Vereinsstaaten unverzüglich
in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die
Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämtlichen Vereinslande auf den ge-
nannten Flüssen in den Schifffahrts-Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-
Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner
Unterthanen auf den Eingangs genannten Flässen zugestehen möchte, sollen in gleichem