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Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute
kommen. *
Auf den öbrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Akte noch andere
Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen An-
ordnungen der betrefsenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen
die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefässe
überall gleich behandelt werden.
Art. 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zoll-Ordnung des Vereins in Voll-
zug geseht wird, sollen im Großherzogthum Baden, wie bereits in den übrigen zum
Zollvereine gehbrigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel= und
Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung
gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zoll-
Ordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Art. 17.
Kanal,, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waag-, Krahnen= und Niederlag-
Geböhren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, sollen nur bei Benütng wirklich bestehender Einrichtungen erhoben und in der
Regel nicht, keinen Falls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und
Unterhaltungskbosten hinaus, erhöhr, auch überall von den Unterthanen der anderen
kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen,
ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waag-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermitt-
lung oder überhaupt einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung
nicht ein.
Art. 18.
Die Großherzogl. Badische Regierung wird auch ihrerseits gemeinschaftlich mit
den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger
Grandsäße die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen
Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum
gegeben werde. "