344
gezahlt werden muͤssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu
lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Frei-Re-
gistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist, notirt, und
die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen
Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem dle Freipässe ausgegangen
sind, in Abrechnung. ö6
Art. 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahiren-
den Staaten in seinem Gebiere vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber-
sichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgerheilt werden.
Art. 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Local= und Bezirkestellen für
die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Ue-
bereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besehr und instruirt wer-
den sollen, bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung, wie sämtlichen Gliedern des
Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen.
#Art. 28.
Nicht minder wird auch im Erosherzogehum Baden die Leitung des Dienstes der
Local- und Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll-
gesetze überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem einschlägigen Minisierium
untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Elnrichtung ihres Geschäfts-
gauges bleibt der Großherzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungekreis derselben
aber wird, in so weit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemein-
schaftlichen Zollgesehe bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruk-
tion bezeichnet werden.
« Art. 29.
Die von den Zoll-Erhebungs-Behbrden nach Ablauf eines jeden Bierteljahres auf-
zustellenden Quartals-Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustel-
lenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des
„Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von der Großherzogllch