Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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gezahlt werden muͤssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne 
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu 
lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Frei-Re- 
gistern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist, notirt, und 
die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen 
Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem dle Freipässe ausgegangen 
sind, in Abrechnung. ö6 
Art. 26. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahiren- 
den Staaten in seinem Gebiere vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber- 
sichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgerheilt werden. 
Art. 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Local= und Bezirkestellen für 
die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Ue- 
bereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besehr und instruirt wer- 
den sollen, bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung, wie sämtlichen Gliedern des 
Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
#Art. 28. 
Nicht minder wird auch im Erosherzogehum Baden die Leitung des Dienstes der 
Local- und Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- 
gesetze überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem einschlägigen Minisierium 
untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Elnrichtung ihres Geschäfts- 
gauges bleibt der Großherzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungekreis derselben 
aber wird, in so weit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemein- 
schaftlichen Zollgesehe bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruk- 
tion bezeichnet werden. 
« Art. 29. 
Die von den Zoll-Erhebungs-Behbrden nach Ablauf eines jeden Bierteljahres auf- 
zustellenden Quartals-Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustel- 
lenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des 
„Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von der Großherzogllch
	        
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