Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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gezahlt  werden  muͤssen.  Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne
Gegenstände  auf  Freipässe  ohne  Abgaben-Entrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu
lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Frei-Registern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zoll-Registern  zu  halten  ist,  notirt,  und
die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen
Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  dle  Freipässe  ausgegangen
sind,  in  Abrechnung.  ö6
Art.  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  seinem  Gebiere  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
  der  erfolgten  Straf-Erlasse  gegenseitig  mitgerheilt  werden.

Art.  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Local=  und  Bezirkestellen  für
die  Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen  besonderen  Uebereinkunft
  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besehr  und  instruirt  werden
  sollen,  bleibt  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung,  wie  sämtlichen  Gliedern  des
Gesammtvereins,  innerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

#Art.  28.

Nicht  minder  wird  auch  im  Erosherzogehum  Baden  die  Leitung  des  Dienstes  der
Local-  und  Bezirks-Zollbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
  überhaupt,  einer  Zolldirektion  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Minisierium
untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion  und  die  Elnrichtung  ihres  Geschäftsgauges
  bleibt  der  Großherzoglichen  Regierung  überlassen;  der  Wirkungekreis  derselben
aber  wird,  in  so  weit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen
  Zollgesehe  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion
  bezeichnet  werden.

«  Art.  29.

Die  von  den  Zoll-Erhebungs-Behbrden  nach  Ablauf  eines  jeden  Bierteljahres  aufzustellenden
  Quartals-Extrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden
  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des  Vierteljahres  und  während  des
„Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen  werden  von  der  Großherzogllch