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gezahlt werden muͤssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu
lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Frei-Registern,
mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist, notirt, und
die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen
Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem dle Freipässe ausgegangen
sind, in Abrechnung. ö6
Art. 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahirenden
Staaten in seinem Gebiere vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten
der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgerheilt werden.
Art. 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Local= und Bezirkestellen für
die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft
nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besehr und instruirt werden
sollen, bleibt der Großherzoglich Badischen Regierung, wie sämtlichen Gliedern des
Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen.
#Art. 28.
Nicht minder wird auch im Erosherzogehum Baden die Leitung des Dienstes der
Local- und Bezirks-Zollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze
überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem einschlägigen Minisierium
untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Elnrichtung ihres Geschäftsgauges
bleibt der Großherzoglichen Regierung überlassen; der Wirkungekreis derselben
aber wird, in so weit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen
Zollgesehe bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion
bezeichnet werden.
« Art. 29.
Die von den Zoll-Erhebungs-Behbrden nach Ablauf eines jeden Bierteljahres aufzustellenden
Quartals-Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden
Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des
„Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von der Großherzogllch