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fungiren, in Be#ug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung und die
Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaf-
fen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgsalt nicht minder aufrichtig
dahin gerichtet seyn muß, eintretende Ansiände und Meinungs Verschiedenheiten auf
eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entspre-
chende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämtlichen Vereinsstaaten
werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaft-
lichen Zoll-Angelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise oder
dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit
bei der Regierung beglaubigten Bevollwächtigten beliebt würde, so ist demselben nach
dem oben ausgesprochenen Grundsate alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntniß-=
nahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu ge-
währen.
Art. 35.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Bera-
thung ein Zusammentritt von Bevollmächtigren der Vereinsglieder Statt, zu welchem
ein jedes der Lehtern einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist. Für die formelle
Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigten aus ihrer Mitte
ein Vorsihender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmäch=
tigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf
die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwar-
ten ist, verabredet werden, wo Lehtere erfolgen soll.
Art. 54.
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört:
a)dDbie Verhandlung über alle Beschwerden und. Mängel, welche in Beziehung
auf die Ausführung des Grund-Vertrages und der besonderen Uebereinkünfte,
des Zollgesehes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem andern Ver-
einsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge