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II. Verfuͤgungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verfuͤgung, betreffend die polizeiliche Aufsicht uͤber den Gebrauch der Praͤg-Maschinen fuͤr die Privat-
Industric.
Um die gesehlich hergebrachte münzpolizeiliche Controle des Gebrauchs der Präg-
Maschinen für die Privat-Industrie mit den Interessen der lehtern in Uebereinstim-
mung zu sehen und in dem dießfälligen Verfahren der Behörden die erforderliche
Gleichförmigkeit herzustellen, werden nach höchster Entschließung Seiner Königli-
chen Majestät vom 19. d. M. und unter Beziehung auf den Art. 5 der allgemeinen
Gewerbe-Ordnung, nachstehende Vorschriften ertheilt
C. 1.
Wer sich in den Besih einer Präg-Maschine, sey es durch Selbstverfertigung
oder durch Erwerbung von einem Dritten, zu seben beabsichtigt, hat hievon und von
dem technischen Gebrauch, wozu er die Maschine bestimmt, dem Bezirks-Polizeiamt,
Behufs der polizeilichen Genehmhaltung, Anzeige zu erstatten.
Wer eine solche Maschine für einen Dritten verfertigen oder an einen Dritten
bverußern will, hat sich vor der Uebergabe derselben zu überzeugen, daß der lettere
zu dieser Erwerbung die polizeiliche Genehmhaltung erlangt hat.
K. 2. "
Findet das Bezirks-Polizeiamt in muͤnzpolizeilicher Beziehung bei dem beabsschtig-
ten Besiß und Gebrauche kein besonderes Bedenken, so hat es hierüber dem Anzeige-
Erstatter eine Urkunde auszusertigen, in welche die in den nachfolgenden 69. 3 und 4
enthaltenen Bestimmungen aufzunehmen sind. Ein Protokoll über die Eröffnung die-
ser Bestimmungen an den Maschinen-Erwerber wird zu den bezirksamtlichen Akten
gefertigt, auch über den Vorgang eine Anzeige an die vorgesehte Kreis-Regierung
erstattet, welche hievon dem K. Bergrath Mirtheilung zu machen hat.
K. 3.
Dem Inhaber der Präg-Maschine liegt die nächste Verantwortuug für einen
Mißbrauch derselben zur Gefährdung oder zum Nachtheil des Münzrechts ob; daher
er sichere Vorkehr zu treffen hat, daß die Maschine weder von seinen Arbeitern, noch