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C) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Privilegium gegen den Nachdruck des Werkes: „Perlen der heiligen Schrift.“
Da Seine Koͤnigliche Majestaͤt vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 17. d. M.
der S. G. Lie schin g'schen Buchhandlung in Stuttgart, ein Privilegium gegen den
Nachdruck des in ihrem Verlage erscheinenden Werkes: „Perlen der heiligen Schrift,
eine tägliche Quelle christlicher Erbauung,“ auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen
gnädigst geruht haben; so wird solches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung
bekannt gemacht. ·
Stuttgart den 18. September 1835. Schlaper.
b) Privilegien gegen den Büchernachdruck.
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbchster Entschließung vom
50. v. M, gegen den Nachdruck der nachgenannten schriftstellerischen Werke Privilegien
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht:
1) Dem Buchhändler Paul Reff, zu Stuttgart, für das in seinem Verlage er-
scheinende „Handbuch der französtschen und deutschen, englischen und deutschen,
italienischen und deutschen Conversations-Sprache, von Eduard Coursier;“
2) dem Hofbuchhändler G. F. Heper, in Giessen, für die von ihm verlegte
zwölfte Auflage des Lehrbuchs des peinlichen Rechts von Dr. A. Ritter von
Feuerbach, neu herausgegeben vom Geheimenrath und Professor Dr. Mitter-
maier, in Heidelberg;
was unter Hinweisung auf die K. Verordnung am 25. Februar 1815, Pridvilegien
gegen den Büchernachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 1. Oktober 1835. # Schlaper.
D) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Versügung, betreffend die Ausgleichungs-Abgaben im Verkehr mit dem Herzogthum Nassau.
Unter Beziehung auf die Verfügung vom 8. d. M., betreffend die vorläufige
Erleichterung des Verkehrs mit dem Herzogthum Nassau (Reg. Bl. Nr. 35), wird
hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht, daß