Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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D) Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere 
Spinnmaterialien, Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen, einzeln 
oder verbunden, enthalten sind. 
2) Der Eingang dieser Waaren aus den Vereinsstaaten in das Großherzogthum 
und aus dem Großherzogthum in die Vereinsstaaten ist nur dann gestattet, wenn durch 
obrigkeitlich beglaubigte Urfprungs-Zeugnisse von Fabrikanten oder Producenten nach- 
gewiesen wird, daß sie bezüglich in einem Vereinsstaate oder dem Großherzogthum 
erzeugt worden sind. 
5) Was wegen der Ursprungs-Zeugnisse für Wollen= und Baumwollen-Waaren, 
so wie der 185 #r Weine nach der Versügung vom 13. Juli d. J. bereits vorgeschrie= 
ben ist, sindet auch auf die zu 1) erwähnten Gegenstände Anwendung. 
Zum Vollzug der gegenwärtigen Verfügung ist die K. Zolldirektion angewiesen. 
Stuttgart den 5. Oktober 1855. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Bei der K. Hof-Domänenkammer ist die Stelle ihres Bau--Inspektors mit einem 
Gehalte von jährlichen 1,400 fl. und den regulativmäsigen Diäten bei Reisen, erledigt. 
Die Bewerber haben sich innerhalb drei Wochen bei der K. Hof-Domänenkammer 
vorschriftmäßig zu melden. 
2) Die Bewerber um das in Erledigung gekommene Gerichts-Abtuariat in Besig- 
heim haben sich innerhalb drei Wochen bei dem Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
5) Durch das am 25. v. M. erfolgte Ableben des Gerichts-Rotars Bonhöffer 
in Langenburg ist das in der ersten Besoldungs-Elasse stehende Gerichts-Rotariat 
daselbst erledigt worden. Die Bewerber um dasselbe haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem Gerichtshose in Ellwangen zu melden. 
4) Zum Behuf der definitiven Wiederbesehung des in der zweiten Besoldungeklasse 
stehenden Oberamts Herrenberg, werden die Bewerber um dasselbe aufgefordert, 
ihre Gesuche innerhalb vier Wochen bei der Regierung des Schwarzwaldkreises vor- 
schristmäßig einzureichen.
	        
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