Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Recht, sich auch als Herr von denjenigen Guͤtern zu schreiben, und zu nennen, 
die zundchst von dem Chef der andern Vranche besessen und benüßt werden, 
und zu den oben aufgezählten Familien-Fideikommiß-Gütern gehören, oder für 
deren Aequivalent angekauft werden sollten. 
Ebendaher soll: 
2) jeder Chef der einen Familien-Branche gegen den Chef der andern verbunden 
seyn, jede wichtige Veränderung, insofern sie sich auf die Fideikommiß-Objekte 
selbst ersireckt, anzuzeigen, in welcher Beziehung ihm dann auch die hierauf 
allenfalls sich beziehenden Dokumente in beglaubigter Abschrifr mitzutheilen 
sind. Es soll 
5) in Folge der früheren Bestimmungen, mit Ausnahme der Herrschaft Hallburg, 
respective des Aequivalents derselben, der Besit und die Nußnießung unseres 
Stammvermögens niemals mehr, als unter zwei Personen, nämlich die Chefs 
der beiden Branchen unserer Familie getheilt seyn, wie es bereits oben sub I. 
angedeutet ist. 
4) Bei unseren angegebenen Fideikommiß-Besihungen soll auch für die Zukunfr 
so wie bisher die Bestimmung gelten, daß acquislabimmobilia, welche inner- 
halb der Grenzen der Fideikommiß-Güter, von uns oder unsern Nachkommen 
erworben werden, ipso lacto zu demjenigen Fideikommiß-Gute gehdren, in 
dessen Umfange sie liegen. 
Im Falle der Chef der einen oder der andern Branche unserer Familie es 
für vortheilhaft halten sollte, irgend ein zum Fideikommiß-Verbande gehöriges 
Objekt gegen irgend ein Aequivalent, welches nicht zum Fideikommiß gezählt 
ist, zu vertauschen oder zu verkaufen, so soll er gehalten sepn, hiezu den Consens 
aller Grasen v. Stadion zu verlangen, welche näher oder entfernter wirklich 
eine Anwartschaft auf unser Familien-Fideikommig haben, und alle müssen 
zur Gültigkeit jenes Abtes einwilligen. 
Im Falle des Vertauschens von Fideikommiß - Objekten, welche die eine 
Branche besitzt und genießt, gegen Fideikommiß-Objekte der andern Branche, 
sollen beide Familien-Chefs jedoch nur genöthigt seyn, den Consens aller Gra- 
fen v. Stadion der beiden Branchen, mit Ausnahme der Grafen jener Ne- 
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