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Recht, sich auch als Herr von denjenigen Guͤtern zu schreiben, und zu nennen,
die zundchst von dem Chef der andern Vranche besessen und benüßt werden,
und zu den oben aufgezählten Familien-Fideikommiß-Gütern gehören, oder für
deren Aequivalent angekauft werden sollten.
Ebendaher soll:
2) jeder Chef der einen Familien-Branche gegen den Chef der andern verbunden
seyn, jede wichtige Veränderung, insofern sie sich auf die Fideikommiß-Objekte
selbst ersireckt, anzuzeigen, in welcher Beziehung ihm dann auch die hierauf
allenfalls sich beziehenden Dokumente in beglaubigter Abschrifr mitzutheilen
sind. Es soll
5) in Folge der früheren Bestimmungen, mit Ausnahme der Herrschaft Hallburg,
respective des Aequivalents derselben, der Besit und die Nußnießung unseres
Stammvermögens niemals mehr, als unter zwei Personen, nämlich die Chefs
der beiden Branchen unserer Familie getheilt seyn, wie es bereits oben sub I.
angedeutet ist.
4) Bei unseren angegebenen Fideikommiß-Besihungen soll auch für die Zukunfr
so wie bisher die Bestimmung gelten, daß acquislabimmobilia, welche inner-
halb der Grenzen der Fideikommiß-Güter, von uns oder unsern Nachkommen
erworben werden, ipso lacto zu demjenigen Fideikommiß-Gute gehdren, in
dessen Umfange sie liegen.
Im Falle der Chef der einen oder der andern Branche unserer Familie es
für vortheilhaft halten sollte, irgend ein zum Fideikommiß-Verbande gehöriges
Objekt gegen irgend ein Aequivalent, welches nicht zum Fideikommiß gezählt
ist, zu vertauschen oder zu verkaufen, so soll er gehalten sepn, hiezu den Consens
aller Grasen v. Stadion zu verlangen, welche näher oder entfernter wirklich
eine Anwartschaft auf unser Familien-Fideikommig haben, und alle müssen
zur Gültigkeit jenes Abtes einwilligen.
Im Falle des Vertauschens von Fideikommiß - Objekten, welche die eine
Branche besitzt und genießt, gegen Fideikommiß-Objekte der andern Branche,
sollen beide Familien-Chefs jedoch nur genöthigt seyn, den Consens aller Gra-
fen v. Stadion der beiden Branchen, mit Ausnahme der Grafen jener Ne-
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