Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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B) Dienst-Rachrichten. 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben, vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 
17. d. M., als Stations-Controleur zu den Großherzoglich badischen Hauptzollaͤmtern 
Mannheim und Heidelberg in Verbindung mit den K. bayerischen Aemtern Rhein- 
schanze und Speyer den bisherigen Stations-Controleur in Mainz, Finanz-Assessor 
Herzog, zu versehßen, und 
für die Srations-Controleurs-Stelle bei den Großherzoglich badischen Haupt- 
admtern Singen, Ludwigshafen und Constanz, den Oberzollinspebtor Romig von Tutt- 
lingen zu bestimmen gnädigst geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a)Verfügung in Betreff des Jollgrenz-Bezirks. 
In Gemäßheit der Vertragsbestimmungen über den Anschluß des Großherzogthums 
Baden an den Zollverein treten, vom 1. Januar kommenden Jahrs an, mit Auf- 
hebung der disseitigen Jolllinie gegen Baden, rücksichtlich des bisher bestehenden 
Grenz-Bezirks (Reg. Bl. 1834, S. 160 u. f. und 515 u. f.) folgende Veränderungen ein: 
I. Von dem ganzen bisherigen Grenz-Bezirk bleibt nur noch der an der Boden- 
see-Grenze gegen die Schweiz hinziehende Theil in derjenigen beschränkten Weise be- 
stehen, wie dieses aus der beigefügten neuen Beschreibung ersichtlich ist. 
In Hinsicht der Aufschts= und Controle-Maaßregeln hat es in diesem Bezirke 
bei den Vorschriften der Zollordnung und der Ministerial-Verfügung vom 26. März 
183 (Reg. Bl. S. 315) seln Verbleiben. 
II. In dem längs der aufhörenden Zolllinie gegen Baden hinzlehenden Theil des 
bisherigen Grenz-Bezirks werden die Maaßregeln der Grenz-Controle in jene der 
Binnen-Controle gemildert, wie diese im Großherzogthum Baden allgemein state sindet. 
In Beziehung auf den kaum gedachten Theil des bisherigen Grenz-Bezirks kommen 
daher, neben den zum Behuf der Controlirung der aus dem Auslande oder aus dem 
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