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B) Dienst-Rachrichten.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben, vermoͤge hoͤchster Entschließung vom
17. d. M., als Stations-Controleur zu den Großherzoglich badischen Hauptzollaͤmtern
Mannheim und Heidelberg in Verbindung mit den K. bayerischen Aemtern Rhein-
schanze und Speyer den bisherigen Stations-Controleur in Mainz, Finanz-Assessor
Herzog, zu versehßen, und
für die Srations-Controleurs-Stelle bei den Großherzoglich badischen Haupt-
admtern Singen, Ludwigshafen und Constanz, den Oberzollinspebtor Romig von Tutt-
lingen zu bestimmen gnädigst geruht.
II. Verfügungen der Departements.
Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a)Verfügung in Betreff des Jollgrenz-Bezirks.
In Gemäßheit der Vertragsbestimmungen über den Anschluß des Großherzogthums
Baden an den Zollverein treten, vom 1. Januar kommenden Jahrs an, mit Auf-
hebung der disseitigen Jolllinie gegen Baden, rücksichtlich des bisher bestehenden
Grenz-Bezirks (Reg. Bl. 1834, S. 160 u. f. und 515 u. f.) folgende Veränderungen ein:
I. Von dem ganzen bisherigen Grenz-Bezirk bleibt nur noch der an der Boden-
see-Grenze gegen die Schweiz hinziehende Theil in derjenigen beschränkten Weise be-
stehen, wie dieses aus der beigefügten neuen Beschreibung ersichtlich ist.
In Hinsicht der Aufschts= und Controle-Maaßregeln hat es in diesem Bezirke
bei den Vorschriften der Zollordnung und der Ministerial-Verfügung vom 26. März
183 (Reg. Bl. S. 315) seln Verbleiben.
II. In dem längs der aufhörenden Zolllinie gegen Baden hinzlehenden Theil des
bisherigen Grenz-Bezirks werden die Maaßregeln der Grenz-Controle in jene der
Binnen-Controle gemildert, wie diese im Großherzogthum Baden allgemein state sindet.
In Beziehung auf den kaum gedachten Theil des bisherigen Grenz-Bezirks kommen
daher, neben den zum Behuf der Controlirung der aus dem Auslande oder aus dem
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