Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung, die bevorstehende Semester-Prüfung der Justiz-Refereudäre betreffend. 
Umer Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1823 (Reg. Bl. S. 618) 
werden diejenigen Referendäre zweiter Classe, welche zu Erstehung der zweiten Dienst- 
Prüfung befähigt sind, und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, hiemit aufgefordert, 
ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres Auf- 
enthalts-Orts bis zum 15. Januar 1856 bei dem K. Justiz-Ministerium um so gewisser 
einzureichen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil des 
Ausschlusses von der nächsibevorstehenden Semester-Prüfung für die Schumigen unfehl- 
bar eintreten würde. - 
Den zu dieser Pruͤfung zugelassenen Referendaͤren werden sodann von der Justiz- 
Pruͤfungs-Commission in Stuttgart die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen erfor- 
derlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 5. December 1835. Schwab. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a)MWerfügung in Betreff der Einreichung von Gratial= Gesuchen. 
Unter Beziehung auf die in Betreff der Gratial-Gesuche von nicht pensionsberech- 
tigten Dienern und ihren Hinterbliebenen den 12. December 1827 (Reg. Bl. S. 552) 
getrossene Verfügung wird hiemit den Bezirksämtern bekannt gemache, daß auch die 
übrigen vorkommenden Gratial-Gesuche mit Umgehung der Mittelstellen unmittelbar 
an das Finanz-Ministerium zu richten sind, mit Ausnahme jener von Kirchen= und 
Schuldienern oder ihren Hinterbliebenen, so wie von Militär-Personen, welche wie 
bisher an die vorgesehten Dienstbehörden gebracht werden. 
Stuttgart den 5. December 1335. Herdegen.
	        
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