Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

461 
Auch sollen beim Besuchen der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels 
und zum Absaße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter- 
thanen der übrigen Vereinsstaaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Behuss der Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmungen und der Einhaltung des 
unter den Vereinsstaaten verabredeten übereinstimmenden Verfahrens wird nun mit 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 7. d. M. Folgendes 
zur Nachachtung bebannt gemacht: 
I. Den nach dem disseitigen Accise-Geses vom 18. Juli 1824 zu entrichtenden 
Abgaben von 
a) Handelswaaren ausländischer Kaufleute, Krämer, Hausirer und Handwerksleute, 
beim Verkauf auf Märkten, Messen oder beim Hausiren, 
b) Handlungs-Reisenden, welche Waaren anbieten, 
sind die Unterthanen der zollvereinten Staaten nicht unterworfen. 
Dagegen haben dieselben von dem im Lande vorgehenden, kaufs= oder tauschweisen 
Umfatze accifepflichtiger Gegenstände (Wein, Bier, Branntwein, Essig 2c.) die geseßt- 
lichen Accise-Abgaben eben so wie die Inländer zu bezahlen, unbeschadet der auf vereins- 
ländisches Bier, Malz und Branntwein (Reg. Bl. von 1854, S. 42 u. 46, von 1855, 
S. 287) zu Ergänzung der disseitigen Consumtions-Steuer (Wirthschafts-Abgaben-Geset 
von 1827, Art. 30, 51 2c.) gelegten Ausgleichungs-Abgaben, welche, geschehe die Einfuhr 
durch einen Inländer oder Ausländer, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen, jedenfglla 
dem Accise-Amt desjenigen disseitigen Grenzorts zu erlegen sind, über den die Einfuhr 
Statt finder. · . 
II. Fabrikanten und Händler oder die Handlungs-Reisenden derselben, welche 
außerhalb des Vereinsstaats, dem sie angehdren, im Vereins-Gebiete Bestellungen 
suchen, haben sich 
1) durch folgende Papiere, als 
a) mit einem Reisepasse, 
b) mit einem Gewerbs-Zeugnisse, und 
c) mit einem Legitimations-Schein 
aüszuweisen. 
2) Der Reisepaß wird nach den in jedem Staate bestehenden Förmlichkeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.