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Auch sollen beim Besuchen der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels
und zum Absaße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter-
thanen der übrigen Vereinsstaaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Behuss der Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmungen und der Einhaltung des
unter den Vereinsstaaten verabredeten übereinstimmenden Verfahrens wird nun mit
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 7. d. M. Folgendes
zur Nachachtung bebannt gemacht:
I. Den nach dem disseitigen Accise-Geses vom 18. Juli 1824 zu entrichtenden
Abgaben von
a) Handelswaaren ausländischer Kaufleute, Krämer, Hausirer und Handwerksleute,
beim Verkauf auf Märkten, Messen oder beim Hausiren,
b) Handlungs-Reisenden, welche Waaren anbieten,
sind die Unterthanen der zollvereinten Staaten nicht unterworfen.
Dagegen haben dieselben von dem im Lande vorgehenden, kaufs= oder tauschweisen
Umfatze accifepflichtiger Gegenstände (Wein, Bier, Branntwein, Essig 2c.) die geseßt-
lichen Accise-Abgaben eben so wie die Inländer zu bezahlen, unbeschadet der auf vereins-
ländisches Bier, Malz und Branntwein (Reg. Bl. von 1854, S. 42 u. 46, von 1855,
S. 287) zu Ergänzung der disseitigen Consumtions-Steuer (Wirthschafts-Abgaben-Geset
von 1827, Art. 30, 51 2c.) gelegten Ausgleichungs-Abgaben, welche, geschehe die Einfuhr
durch einen Inländer oder Ausländer, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen, jedenfglla
dem Accise-Amt desjenigen disseitigen Grenzorts zu erlegen sind, über den die Einfuhr
Statt finder. · .
II. Fabrikanten und Händler oder die Handlungs-Reisenden derselben, welche
außerhalb des Vereinsstaats, dem sie angehdren, im Vereins-Gebiete Bestellungen
suchen, haben sich
1) durch folgende Papiere, als
a) mit einem Reisepasse,
b) mit einem Gewerbs-Zeugnisse, und
c) mit einem Legitimations-Schein
aüszuweisen.
2) Der Reisepaß wird nach den in jedem Staate bestehenden Förmlichkeiten.