Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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ausgefertigt, und es muß in demselben auf das unter 1) bemerkte Gewerbs-Zeugniß 
ausdruͤcklich hingewiesen werden. 
5) Das Gewerbs-Zeugniß, welches von den betreffenden Polizei-Aemtern in dem 
Staate der Heimath oder Ansäßigkeit des Reisenden nach einem der beiliegenden beiden 
Formulare (A. B8) unentgeldlich ausgestellt wird, enthält die Bescheinigung, daß der- 
selbe für seinen Gewerbebetrieb die in seinem Heimathlande gesetzlich bestehenden Steuern 
zu entrichten habe. 
Die Polizeiämter, welche solche Gewerbs-Zeugnisse ausstellen dürfen sind in 
Preußen die Landräthe und Magistrate größerer Städte, in Bayern die Landgerichte 
und unmittelbaren Magistrate, in Württemberg die Oberämter, oder in Städten die 
Stadtschultheißen-Aemrter, in Sachsen die Amtshauptleute und Magistrate der größern 
Städte, in Baden die Bezirks-Aemter und Stadtmagistrate, im Großherzogthum und 
Kurfürstenthum Hessen die Kreisräthe und in den übrigen Staaten, einschließlich der- 
jenigen, welche durch Nebenvertrag in den Zollverband eines Vereinsglieds einge- 
schlossen sind, die den vorbezeichneten gleichstehenden Behörden. 
4) Diese Urkunden (Punkt 2 und 83) haben die Fabrikanten 2c. oder Handels- 
Reisenden in den Vereinsstaaren, wo sie Bestellung suchen, dem nächstgelegenen Be- 
zirks-Polizeiamt (in Württemberg den K. Oberämtern) vorzuzeigen, wogegen sie Be- 
huf#sder Ausübung ihres Reisezwecks von diesem einen nach dem beiliegenden Formu- 
ar (C.) ebenfalls unentgeldlich auszustellenden Legitimations-Schein erhalten. 
Uebrigens treten vorstehende Bestimmungen an die Stelle der in der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 12. Januar 1350 (Reg.-Bl. S. 28 ff.), wegen der von den 
Handelo-Reisenden in Württemberg und Bapern einex-, und Preußen und Hessen an- 
dererseits beizubringenden Nachweise, enthaltenen Vorschriften, welche hiemit aufge- 
hoben sind. 
III. Diejenigen Angehbrigen eines Vereinsstaats, seyen sie Kaufleute, Fabrikanten, 
Porofessionisten, Händler oder Producenten roher Erzeugnisse, welche Märkte und 
Messen in andern Vereinsstaaten besuchen, haben sich zur Sicherung ihres Anspruchs 
auf gleichmäßige Behandlung mit den Angehörigen desjenigen Staats, in welchem 
sie ihre Waaren feil bieten, mit einem Zeugnisse nach dem beigefügten Formular 
(I0.) zu versehen, welches von dem Polizei-Amte ihres Wohnortes (oben II. 5) unent- 
geldlich auszustellen und jährlich erneuern zu lassen ist. 
Stuttgart den 8. December 1855. Herdegen.
	        
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