Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

463 
Formulare: 
A. 
Dem N., welcher als (Woll-Fabrikant) in N. (wohnhaft, ansäßig) ist, wird hie- 
durch Behufs seiner Gewerbs-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Groß- 
herzogthums Hessen, Königreichs Preußen) bescheinigt, daß er für sein vorgedachtes 
Gewerbe, im hiesigen Lande, die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig auf Monat 
Ort, Datum, Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. 
B. 
Dem R., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. etablirten Han- 
delshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. stehet, wird hiedurch Behufs seiner Gewerbs- 
Legitimation bei den einschlägigen Behbrden (des Großherzogthums Hessen, Königreichs 
Preußen) bescheinigt, daß das ebengedachte Handelshaus (die ebengedachte Fabrik-An- 
stalt) für seinen (ihren) Gewerbe-Betrieb im hiesigen Lande die gesehlich bestehenden 
Steuern zu entrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig auf Monat. 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. 
C. 
Dem Herrn N., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handels-Reisenden in Diensten des 
N. zu N.), wird hiedurch auf den Grund des beigebrachten, von (der betreffenden Be- 
hörde) unter dem ausgefertigten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses die Be- 
fusniß ertheilt, in den (K. Preußischen) Landen, für das von ihm (oder seinem oben= 
gedachten Prinzipal) betriebene Geschäft Waaren-Bestellungen aufzusuchen, und 
Waaren-Ankäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere 
muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.