Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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H die zollfreie Einfuhr von 
seidenen, wollenen und baumwollenen Stoffen und andern Gegenständen, welche 
zur Verarbeitung oder zur Veredlung mit der Bestimmung eingeführt werden, 
sie im veredelten Zustande wieder auszuführen; der Leinwand, welche auf 
schweizerische Bleichen gebracht und gebleicht zurückgeführt wird; 
des Viehes, welches auf inländische Weiden gebracht wird und nach der 
Weidezeit zurückgeht, jedoch unter den grundsäglichen Zoll-Controlen; 
ferner die im Tarif bereits zugestandene Zollermäßigung für das in einzelnen 
Stäcken auf Bedarfzeugnisse eingehende Schweizer-Vieh und für schweizerische 
ungesalzene Butter. 
K. 2. 
Hinsichtlich der Förmlichkeiten, von deren Beobachtung die obigen Erleichterungen 
abhängen, hat es bei den seitherigen Vorschriften sein Verbleiben. 
g. 5. 
Die Verfügung vom 4. Januar 1854 (Reg. Bl. S. 41), in Betreff des erleichter- 
ten Verkehrs mit der Schweiz, wird vom 51. December 1835 ab außer Wirkung 
gesetzt. 
Unsere Ministerien der auswaͤrtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mit 
dem Vollzug gegenwaͤrtiger Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 30. November 1835. 
Wilhelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Graf v. Beroldingen. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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