Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Schobinger, Ottmar, von Biberach. 
Schweitzer, Joseph, von Wiesensteig. 
Strobel, Johann, von Dischingen. 
Villinger, Germann, von Rottweil. 
Walz, Johann Georg, von Ehingen. 
Wendelstein, Carl, von Rottenburg. 
Zell, Joseph, von Rindenmoos. 
Stattgart den 28. November 1855. Soden. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend den Erlaß von Schifffahrts-Abgaben. 
Den zwischen Württemberg, Preußen, Bapern und dem Großherzogthum Hessen 
getroffenen, durch die Verfügungen vom 6. Januar und 8 April 1854 (Reg. Bl. S.“4 
und 557) bekannt gemachten Verabredungen, wonach diese Staaten auf dem Rheine 
und seinen Rebenflüssen sich gegenseitig den vollen Erlaß der Schifffahrts-Abgaben 
(mit Vorbehalt der Rekognitions-Gebühr) für alle im steuerlich freien Verkehr befind- 
lichen Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch außerdeutschen Erzeugnisse, zugestanden 
haben, ist das Großherzogthum Baden mit den vollen Säßen seiner Rheinzölle auf 
der Strecke von der Großherzogl. Hessischen Grenze bis Neuburg und mit zwei Dritt- 
theilen der Säße seiner Reckarzölle sowohl für die Vergfahrt, als für die Thalfahrt 
mit der Wirkung beigetreten, daß 
a) von Seite Badens für Gegenstände des freien Verkehrs, mit Ausnahme der 
notorisch außerdeutschen Erzeugnisse, welche aus Württemberg'schen, Preußi- 
schen, Bayerischen oder Großherzogl. Hessischen Häfen mit Berührung der 
Stationen verführt werden, auf welchen die Erhebung der Badischen Zölle für 
die gedachte Strecke des Rheins oder der Badischen Reckarzölle stattfinder, 
der gänzliche beziehungsweise theilweise (Itheilige) Erlaß der Zölle eintritt, 
dagegen aber auch
	        
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