Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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b) fuͤr Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, mit Ausnahme der notorisch außerdeut- 
schen Waaren, welche aus Badischen Häsen mit Veruͤhrung der Flußstrecken 
der genannten anderen Vereinsstaaten verführt werden, ganz dieselben Be- 
günstigungen in den Schifffahrts-Abgaben zur Anwendung bommen, welche 
diese Gegenstände nach den Eingangs erwähnten Verabredungen bei ihrer Ver- 
fübrung aus Württemberg'schen, Preußischen, Bayerischen oder Großherzogl. 
Hessischen Häfen genießen. 
Hienach sind alle Gegenstände des freien Verkehrs, mit Ausnahme der notorisch 
außerdeutschen Erzeugnisse, 
1) wenn sie aus Wöürttemberg'schen, Preußischen, Bayerischen, Badischen und 
Großherzogl. Hessischen Häfen auf dem Rhein mit Berührung der ÖOktroi- 
Aemter Mannheim oder Neuburg verführt werden, an der ersterwähnten 
Station zu Berg und zu Thal, an der letzterwähnten Station aber nur zu 
Thal, von dem Antheil des Großherzogthums an den Rheinzöllen, welche auf 
diesen Aemtern sonst erhoben werden, mit Ausnahme der Nekognuitions= Ge- 
bühr, und 
2) wenn sie auf dem Reckar mit Berührung der Badischen Neckarzollämter ver- 
fübrt werden, von zwei Drittheilen des Neckarzolls, welcher an diesen Aemtern 
sonst zu bezahlen ist, mit Ausnahme der Rekognitions-Gebühr, befreit. 
Dieser weitere Schifffahrts-Abgaben-Erlaß, welcher mit dem 1. Januar künftigen 
Jahrs in Wirksamkeit tritt, wird hiedurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß 
unter Schifffahrts-Abgaben auch die Abgaben von Flößen verstanden sind. 
Sturtgart den 10. December 1835. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
Am 7. d. M. ist der General= Superintendent von Tübingen, Prälat von 
Seubert, gestorben. 
Am 9. d. M. ist der Zöaling erster Elasse der Offiziers - Bildungs- Anstalt, 
Unterlieutenant Tafel, zu Ludwigsburg gestorben.
	        
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