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b) fuͤr Gegenstaͤnde des freien Verkehrs, mit Ausnahme der notorisch außerdeut-
schen Waaren, welche aus Badischen Häsen mit Veruͤhrung der Flußstrecken
der genannten anderen Vereinsstaaten verführt werden, ganz dieselben Be-
günstigungen in den Schifffahrts-Abgaben zur Anwendung bommen, welche
diese Gegenstände nach den Eingangs erwähnten Verabredungen bei ihrer Ver-
fübrung aus Württemberg'schen, Preußischen, Bayerischen oder Großherzogl.
Hessischen Häfen genießen.
Hienach sind alle Gegenstände des freien Verkehrs, mit Ausnahme der notorisch
außerdeutschen Erzeugnisse,
1) wenn sie aus Wöürttemberg'schen, Preußischen, Bayerischen, Badischen und
Großherzogl. Hessischen Häfen auf dem Rhein mit Berührung der ÖOktroi-
Aemter Mannheim oder Neuburg verführt werden, an der ersterwähnten
Station zu Berg und zu Thal, an der letzterwähnten Station aber nur zu
Thal, von dem Antheil des Großherzogthums an den Rheinzöllen, welche auf
diesen Aemtern sonst erhoben werden, mit Ausnahme der Nekognuitions= Ge-
bühr, und
2) wenn sie auf dem Reckar mit Berührung der Badischen Neckarzollämter ver-
fübrt werden, von zwei Drittheilen des Neckarzolls, welcher an diesen Aemtern
sonst zu bezahlen ist, mit Ausnahme der Rekognitions-Gebühr, befreit.
Dieser weitere Schifffahrts-Abgaben-Erlaß, welcher mit dem 1. Januar künftigen
Jahrs in Wirksamkeit tritt, wird hiedurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß
unter Schifffahrts-Abgaben auch die Abgaben von Flößen verstanden sind.
Sturtgart den 10. December 1835. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
Am 7. d. M. ist der General= Superintendent von Tübingen, Prälat von
Seubert, gestorben.
Am 9. d. M. ist der Zöaling erster Elasse der Offiziers - Bildungs- Anstalt,
Unterlieutenant Tafel, zu Ludwigsburg gestorben.