Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel fuͤr diensttuͤchtig an- 
genommen, und nach Maaßgabe seiner Loosnummer zum Contingent bezeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs- 
Gesetzes bestimmten Strasen. 
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Beruss ansprichr, 
hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betreffenden 
Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der Ziehung 
des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der 
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses den Befreiungs= 
grund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die beizubringen- 
den Beweise die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 14. December 1835. Goͤriz. 
D) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Zolllinie gegen Baden. 
Da mit dem 1. Januar 1856 zwischen dem seitherigen Zollvereinsgebiete und dem 
Großherzogthum Baden die volle vertragsmäßige Verkehrsfreiheit beginnt; so wird 
unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 16. November 1835, die neue Ein- 
richtung der Zollverwalturg betreffend (Reg. Bl. S. 429), versügt, daß sämtliche Grenz- 
zollstellen gegen Baden, welche nicht als Zollämter im Innern bestehen bleiben, ihre 
amtliche Wirksamkeit mit dem 51. December 1335 zu beschließen haben. 
Stuttgart den 15. December 1835. Herdegen. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um das erledigte in die zweite Elasse versetzte Amts-Notariat 
Kirchhausen, Oberamts Heilbronn, mit 425 fl. Gehalt und 250 fl. Kanzlei= und 
Reise-Kosten-Beirrag, haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in 
Eßlingen vorschristmäßig zu melden. -
	        
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