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2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel fuͤr diensttuͤchtig an-
genommen, und nach Maaßgabe seiner Loosnummer zum Contingent bezeichnet.
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs-
Gesetzes bestimmten Strasen.
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Beruss ansprichr,
hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betreffenden
Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der Ziehung
des Looses versammelt.
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses den Befreiungs=
grund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die beizubringen-
den Beweise die erforderliche Belehrung ertheile.
Stuttgart den 14. December 1835. Goͤriz.
D) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Zolllinie gegen Baden.
Da mit dem 1. Januar 1856 zwischen dem seitherigen Zollvereinsgebiete und dem
Großherzogthum Baden die volle vertragsmäßige Verkehrsfreiheit beginnt; so wird
unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 16. November 1835, die neue Ein-
richtung der Zollverwalturg betreffend (Reg. Bl. S. 429), versügt, daß sämtliche Grenz-
zollstellen gegen Baden, welche nicht als Zollämter im Innern bestehen bleiben, ihre
amtliche Wirksamkeit mit dem 51. December 1335 zu beschließen haben.
Stuttgart den 15. December 1835. Herdegen.
Dienst-Erledigung.
Die Bewerber um das erledigte in die zweite Elasse versetzte Amts-Notariat
Kirchhausen, Oberamts Heilbronn, mit 425 fl. Gehalt und 250 fl. Kanzlei= und
Reise-Kosten-Beirrag, haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in
Eßlingen vorschristmäßig zu melden. -