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B) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffund die durch den Beitritt des Großherzogthums Baden veranlaßten
Abänderungen im Jolltarif.
Durch den Beitritt des Großherzogthums Baden zum Zollverein treten in Absicht
auf den Vereins-Zoll-Tarif, wie dieser durch die provisorische Jollordnung vom 15. De-
cember 1835 (Reg. Bl. Nr. 54) verkündigt worden ist, folgende Veränderungen ein,
welche hiemit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden:
1) in der zweiten Abtheilung des Tarifs, enthaltend die Eingangs= und
Ausgangs-Abgaben,
Tarifziffer 25, g, Butter.
Frische ungesalzene Butter, auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen ein-
gehend, bezahlt statt des gewoͤhnlichen Eingangssatzes von 6 fl. 15 kr. vom
Centner, nur 1 fl. 40 kr. vom Centner.
Tarifziffer 59, Vieh.
Auf der Grenze von Lindau bis Eimeldingen werden magere Ochsen, inglei-
chen Kühe und Rinder zur Nachzucht, je auf Nachweisung, daß das Vieh
von dem Einbringer nicht zum Handel bestimmt sey, gegen ein Viertel der
allgemeinen Tarifsätze eingelassen.
2) In der dritten Abtheilung des Tarifs, enthaltend die Durchgangs-
Abgaben:
II. Abschnitt B.
Die hier von der höheren Verzollung ausgenommene Grenzlinie von Frie-
drichshafen bis Füssen in Bapern verlängert sich nun von Eimeldingen (Basel
gegenüber) bis Mittenwald (in Bayern).
III. Abschnitt.
An die Stelle der seitherigen Fassung dieses, verschiedene Ermäßigungen
enthaltenden Abschnitts treten folgende veränderte Bestimmungen:
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachgenannte Landestheile oder auf
nachgenannten Straßen wird die Durchgangs-Abgabe dahin ermäßigt, daß als höchster
Durchfuhrzoll auch von den bei der Eingangs= und Ausgangs-Abgabe höher belegten
Waaren nur erhoben wird: