Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Vom 
preuhischen Vom 
Centner. Zoll-Centner. 
Rihlr.] Syr.fl. kr. 
  
  
  
1) von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen, und auf 
derselben Rheinseite landwärts wieder ausgehen, oder 
welche auf dem Rhein, es sey zu Berg oder Thal, oder 
auf der Mosel in das Vereinsgebiet eintreten, und auf 
Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, und 
umgekehrt, welche auf Landwegen linkseits Rheins ein- 
treten, und auf dem Rhein, es sey zu Berg oder Thal, 
oder auf der Mosel ausgehen; 
ingleichen welche 
ebenfalls beim Eingange auf der linken Rheinseite, land- 
wärts an der Grenzstrecke von Ei. neldingen (Basel gegen- 
über), in südbstlicher Richtung bis Mittenwald wieder 
ausgehen, oder welche umgekehrt beim Eingange auf der 
ebenbezeichneten Grenzlinie von Eimeldingen bis Mit- 
tenwald auf der linken Rheinseite landwärts wieder aus- 
b 
gehen10 3½ 
2) von Waaren, welch 
a) über die Grenzen des Vereins auf der Linie von Neu- 
burg (am Rhein) bis Basel, entlängs der Schweizeri- 
schen und Oestreichischen Grenzen bis zur Donau, oder 
stromwärts auf der Donau eintreten, und innerhalb der 
ebenbezeichneten Grenzlinie wieder austreten — — 15 
ingleichen welche 
b) über Offenbach oder Neu-Penburg, Mainkur oder Hanau 
landwärts, oder aus dem Freihafen zu Mainz eintreten, 
und auf der Grenzlinie von Eimeldingen bis Mitten- 
wald wieder austreten, oder welche umgekehrt auf letzt- 
  
  
  
 
	        
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