Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Vom Vom 
srie Soll- Centner. 
Rthlr.s Sor. □—— 
  
Jedachter Grenzlinie in das Vereinsgebiet eingefährt, 
und, über Offenbach oder Neu-Isenburg, Mainkur oder 
Hanau, ader auf dem Rhein vermittelst des Freihafens 
zu Mainz ausgeführt werden — 15 
Vom Vieh, und zwar von Pferden, Maunhieren, ein Vom Stück. 
Ochsen und Stieren, Kühen und Rinden — — 1 5 
Von Säugfüllen, Schweinen und Schafoier — 1n 
I1 
Die K. Zolldirektion ist mit dem Vollzug dieser Verfügung beauftragt. 
  
  
  
  
Stuttgart den 18. December 1855. 
Herdegen. 
b) Verfügung, betreffend die Erleichterung der Durchfohr auf kurzen Strahenstrecken. 
Nachdem bei den Verhandlungen über den Anschluß des Großherzogthums Baden 
an den Verein rücksichtlich derjenigen kurzen Straßen, welche künftig nach Maßgabe 
des vierten Abschnitts des Vereinstarifs, gegen Festsehung einer Controle-Gebühr, von 
der Durchgangs-Abgabe befreit seyn sollen, anderweite Verabredung getroffen worden 
ist, so sieht man sich demgemäß zu folgender Verfügung veranlaßt: 
1) Auf sämtlichen Straßenzügen, welche das Vereins-Gebiet auf der Linie von 
Kehl (bei Straßburg) bis Mittenwald (in Bayern), oder südlich dieser 
Linie berühren, sowie auch auf sämtlichen Straßenzügen, welche das Vereins- 
Gebiet von einem der Neckarhäsen, oder von einem Rheinhafen, oberhalb 
Mainz aus, über die Grenzlinie von Basel bis Mittenwald und umge- 
kehrt durchziehen, wird, statt der ordentlichen tarismätzigen Durchgangs-= 
Abgabe, ausnahmsweise nur eine Controle-Gebühr von sechs Kreuzern für die 
Pferdeladung, oder im Falle der Abwägung, von einem halben Kreuzer vom 
Centner erhoben.
	        
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