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2. Der Commission für die Erziehungshuser.
Bekauntmachung, die Aufnahme in die Waisen-Häuser betreffend.
Zu größerer Sicherung des Erfolgs der Waisen-Erziehung in den hiefür beste-
benden Staats-Anstalten haben Seine Königliche Majestät durch höchste Ent-
schließung vom 26. v. M. verfügt, daß die Aufnahme von Zöglingen in diese An-
stalten der Regel nach in der Altersstufe vom siebenten bis zum zehnten Jahr geschehen,
und innerhalb dieser Altersstufe bei sonst gleichen Verhältnissen zu Gunsten
des jüngeren Kindes entschieden, Kinder von einem mehr vorgerückten Alter aber nur
ausnahmsweise aus besonders dringenden Gründen und in der Art aufgenommen
werden sollen, daß bei der Gleichheit der übrigen Verhältnisse die normalmäßige Alters-
stuse den Vorzug gibt. Was hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 9. December 1835. Schedler.
"8) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a. Bekantmachung, betreffend die Aufnahme einiger Fürstlich Hohenzollern'schen Gebictstheile in die
Großherzoglich Badische Vereins-Zollverwaltung.
Nachdem die in das Großherzogthum Vaden vorspringenden Gebietstheile des in
dem diesseitigen Vereinszollverbande einbegrissenen Fürstenthums Hohenzollern-Sigma-
ringen, welche von der seitherigen Grenze des Zoll-Vereins ausgeschlossen waren; nämlich:
das Gebiet und die Ortschaften des Fürstlichen Oberamts Wald, mit Aus-
nahme der Amt Wald'schen Orte Beuren und Berenthal, samt dorthin gehb-
rigen Hôfen, sodann die Orte Bittelschieß und Ettisweiler des Fürstlichen
Oberamts Sigmaringen,
vermoge getroffener Uebereinkunft, vom 1. Januar 1856 an in die Großherzoglich
Badische Vereins-Zollverwaltung aufgenommen werden; so wird dieß unter Bezie-
hung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 3. Januar v. J. (Reg.Bl. S. 59) in
Betreff der in den Zollverein eingeschlossenen Länder und Landestheile hiemit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 26. December 1835.. Herdegen.
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