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5b) Versügung in Betreff der bei den Joll= und anderen Erhebe= Cassen des Staats anzunehmenden
Muͤnzen.
Unter Beziehung auf die Verfuͤgungen vom 21. Februar und 6. Oktober 1834
(Reg Blatt S. 229 u. 534), betreffend die Annahme verschiedener zollvereinslaͤndischer
Müönzen bei den Zoll= und andern Erhebe-Cassen des Staats wird hiemit bekannt
gemacht, daß
Churhessche ## Thaler
und 3 Thaler .
in dem gleichen Werthe wie die Preußischen beziehungsweise Drittels= und Sechstels-
Thalerflcke anzunehmen sind.
Stuttgart den 29. December 1835. Herdegen.
von 1855r und neuerem Gepräge
*
c) Verfügung, betreffend die theilweise Rückvergütung der Preußischen Rheinzdlle.
Zu Beförderung des Handels in ihren Staaten sind die Regierungen von Würt-
temberg, Baiern, Baden und Großherzogthum Hessen übereingekommen, vom 1. Ja-
nuar 1356 an von überseeischen (transatlantischen) Waaren, welche auf dem Rhein
bezogen und bei einer Zoll-Erhebungsstelle jener vier Staaten zum Eingang verzollt
werden, zwei Drittheile des erweislich entrichteten preußischen Rheinzolls (Rhein-Octroi)
zurückerstatten zu lassen. '
In Absicht auf die Erlangung solcher Ruͤckverguͤtungen wird nun Folgendes be-
stimmt:
1) Werden überseeische Waaren auf dem Rhein und dessen Nebenfluͤssen entweder
unmittelbar aus dem nicht vereinten Auslande, oder aus einem Freihafen
eines Vereins-Staates bezogen, so ist in dem Manifeste des Schiffers der Ort
des Preußischen Staatsgebiets, in welchem die Güter auf dem Rhein in das
Vereins-Gebiet eingetreten sind, oder an welchem sie erstmals auf die Wasser-
Straße dieses Flusses gebracht wurden, vorzutragen.
2) Bei dem Bezug von öberseeischen Waaren aus einem Freihafen zu Land,
oder aus einer öffentlichen Niederlage (Packhof, Halle), haben die Zollbeamten,
wenn jene Güter auf dem Rhein mir Berührung des preußischen Staats-
Gebiers transportirt wurden, den Ort, wo diese erstmals die Wasserstraße