Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

496 
gleiten, welche den Zoll= oder Steuer-Aemtern jener Staaten zur Beurkundung 
und Stempelung vorzulegen sind. Im Uebrigen ist bei der Einfuhr jener Waa- 
ren nach den unter I. 5 b bis d gegebenen Bestimmungen zu verfahren. 
2) Werden im freien Verkehr befindliche Weine oder Branntweine aus andern 
Vereinsstaaten eingeführt, so sind dieselben mit den zu J. 5 vorgeschriebenen 
Frachtbriefen zu versehen, welche dem Accise-Amt des Eintrittsorts vorzulegen 
sind. Dieses trägt den Inhalt derselben in ein besonderes Controle-Register 
ein, und bemerkt auf dem Frachtbrief, in sofern die Waaren an einen andern 
Ort bestimmt sind, daß derselbe bei dem Accise-Amt des Bestimmungsorts ab- 
zulegen ist, welches den Frachtbrief abzunehmen und dessen Inhalt ebenfalls 
in ein besonderes Register aufzunehmen hat. 
5) Weine und Branntweine des freien Verkehrs, welche durch Württemberg 
transitiren, sind mit Frachtbriefen zu begleiten, welche den Namen und Wohn- 
Ort des Waaren-Versenders, Waarenführers und Waaren-Empfängers, so 
wie Menge und Gattung der Waare enthalten. Der Frachtbrief wird dem 
Accise-Amt des Eintrittsorts vorgelegt, welches denselben in ein besonderes Re- 
gister einträgt, auf dem Frachtbrief selbst aber den diesseitigen Austrittsort 
bemerkt, mit der Weisung, den Frachtbrief unter Vorlegung der Waare dem 
Accise-Amt des lehztern Orts zu übergeben, welches nach vorgängiger Aufnahme 
des Inhalts des Frachtbriefs in ein Controle-Register den richtigen Austritt 
der Waare auf jenem selbst beurkundet. 
4) Bei Versendungen Württembergischer Weine nach Baden tritt das zu 1 vor- 
geschriebene Verfahren ein. Dagegen unterliegt der in Württemberg erzeugte 
Brannkwein beim Uebergang nach Baden nur den Vorschriften der Binnen= 
Controle. · · 
Mit dem Vollzug dieser Bestimmung ist das K. Steuer-Collegium unter Rück- 
sprache mit der K. Jolldirektion beauftragt. 
Stattgart den 50. Dezember 18535. Herdegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.