Metadata : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

3.  Bairische  Verfasgung  1818.  93

Niemand  darf  verfolgt  oder  verhaftet  werden  als  in  den  durch
die  Gesetze  bestimmten  Fällen  und  in  der  gesgetzlichen  Form.

Niemand  darf  gezwungen  werden,  gein  Privateigentum  Selbst
für  öffentliche  Zwecke  abzutreten,  als  nach  einer  förmlichen  Ent-Scheidung
  des  versammelten  Staatsrats  und  nach  vorgängiger  Ent-Schädigung,
  wie  Solches  in  der  Verordnung  vom  14.  August  1815
bestimmt  ist.

S8  9.  Jedem  Einwohner  des  Reichs  wird  vollkommene  GewisSensfreiheit
  gesichert;  die  einfache  Hausandacht  darf  daher  niemandem,
  zu  welcher  Religion  er  Sich  bekennen  mag,  untergagt
werden.

Die  in  dem  Königreiche  bestehenden  drei  christlichen  Kirchen-Gegellschaften
  geniesSen  gleiche  bürgerliche  und  politische  Rechte.

Die  nicht-christlichen  Glaubensgenosgen  haben  zwar  vollkommene
  Gewisgensfreiheit,  Sie  erhalten  aber  an  den  Staatsbürgerlichen
  Rechten  nur  in  dem  Masse  einen  Anteil,  wie  ihnen  der-Selbe
  in  den  organischen  Edikten  über  ihre  Aufnahme  in  die
StaatsgesSellschaft  zugesichert  ist.

Allen  Religionsteilen  ohne  Ausnahme  ist  das  Eigentum  der
Stiftungen  und  der  Genuss  ihrer  Renten  nach  den  ursprünglichen
Stiftungsurkunden  und  dem  rechtmägsigen  Begitze,  Sie  Seien  für
den  Kultus,  den  Unterricht  oder  die  Wohlthätigkeit  bestimmt,
vollständig  gesichert.

Die  geistliche  Gewalt  darf  in  ihrem  eigentlichen  Wirkungskreise
  nie  gehemmt  werden,  und  die  weltliche  Regierung  darf  in
rein  geistlichen  Gegenständen  der  Religionslehre  und  des  Gewissens
Sich  nicht  einmischen,  als  insoweit  das  obersthoheitliche  Schutz-  und
Aufsichtsrecht  eintritt,  wonach  keine  Verordnungen  und  Gesgetze
der  Kirchengewalt  ohne  vorgängige  Eingicht  und  das  Placet  des
Königs  verkündet  und  vollzogen  werden  dürfen.

Die  Kirchen  und  Geistlichen  Sind  in  ihren  bürgerlichen
Handlungen  und  Beziehungen  --  wie  auch  in  Ansehung  des  ihnen
zustehenden  Vermögens  den  Gegetzen  des  Staats  und  den  weltlichen
  Gerichten  untergeben;  auch  können  Sie  von  öffentlichen
Staatslasten  keine  Befreiung  ansprechen.

Die  übrigen  nähern  Bestimmungen  über  die  äussern  Rechtsverhältnisse
  der  Bewohner  des  Königreichs  in  Beziehung  auf  Religion
  und  kirchliche  Gesellschaften  Sind  in  dem  der  gegenwärtigen
VerfasSungsurkunde  beigefügten  besondern  Edikte  enthalten.  [v.
26.  Mai  1818:  Gegetzblatt  f.  d.  Kgr.  Baiern  1818.  Stück  9;  Jauer
weggelassen|.

S  10.  Das  gegamte  Stiftungsvermögen  nach  den  drei  Zwecken
des  Kultus,  des  Unterrichts  und  der  Wohlthätigkeit  wird  gleichfalls
  unter  den  besondern  Schutz  des  Staates  gestellt;  es  darf
unter  keinem  Vorwande  zu  dem  Finanzvermögen  eingezogen  und
in  der  Substanz  für  andere  als  die  drei  genannten  Zwecke  ohne
Zustimmung  der  Beteiligten  und  bei  allgemeinen  Stiftungen  ohne