3. Bairische Verfasgung 1818. 93
Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden als in den durch
die Gesetze bestimmten Fällen und in der gesgetzlichen Form.
Niemand darf gezwungen werden, gein Privateigentum Selbst
für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen Ent-Scheidung
des versammelten Staatsrats und nach vorgängiger Ent-Schädigung,
wie Solches in der Verordnung vom 14. August 1815
bestimmt ist.
S8 9. Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene GewisSensfreiheit
gesichert; die einfache Hausandacht darf daher niemandem,
zu welcher Religion er Sich bekennen mag, untergagt
werden.
Die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Kirchen-Gegellschaften
geniesSen gleiche bürgerliche und politische Rechte.
Die nicht-christlichen Glaubensgenosgen haben zwar vollkommene
Gewisgensfreiheit, Sie erhalten aber an den Staatsbürgerlichen
Rechten nur in dem Masse einen Anteil, wie ihnen der-Selbe
in den organischen Edikten über ihre Aufnahme in die
StaatsgesSellschaft zugesichert ist.
Allen Religionsteilen ohne Ausnahme ist das Eigentum der
Stiftungen und der Genuss ihrer Renten nach den ursprünglichen
Stiftungsurkunden und dem rechtmägsigen Begitze, Sie Seien für
den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt,
vollständig gesichert.
Die geistliche Gewalt darf in ihrem eigentlichen Wirkungskreise
nie gehemmt werden, und die weltliche Regierung darf in
rein geistlichen Gegenständen der Religionslehre und des Gewissens
Sich nicht einmischen, als insoweit das obersthoheitliche Schutz- und
Aufsichtsrecht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesgetze
der Kirchengewalt ohne vorgängige Eingicht und das Placet des
Königs verkündet und vollzogen werden dürfen.
Die Kirchen und Geistlichen Sind in ihren bürgerlichen
Handlungen und Beziehungen -- wie auch in Ansehung des ihnen
zustehenden Vermögens den Gegetzen des Staats und den weltlichen
Gerichten untergeben; auch können Sie von öffentlichen
Staatslasten keine Befreiung ansprechen.
Die übrigen nähern Bestimmungen über die äussern Rechtsverhältnisse
der Bewohner des Königreichs in Beziehung auf Religion
und kirchliche Gesellschaften Sind in dem der gegenwärtigen
VerfasSungsurkunde beigefügten besondern Edikte enthalten. [v.
26. Mai 1818: Gegetzblatt f. d. Kgr. Baiern 1818. Stück 9; Jauer
weggelassen|.
S 10. Das gegamte Stiftungsvermögen nach den drei Zwecken
des Kultus, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit wird gleichfalls
unter den besondern Schutz des Staates gestellt; es darf
unter keinem Vorwande zu dem Finanzvermögen eingezogen und
in der Substanz für andere als die drei genannten Zwecke ohne
Zustimmung der Beteiligten und bei allgemeinen Stiftungen ohne