Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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(C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Jonern. 
a) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. » 
Durch hoͤchste Entschließungen vom 24. December v. J. und 7. Januar d. J. haben 
Seine Koͤnigliche Majestaͤt Privilegien gegen den Nachdruck nachstehender schrist- 
stellerischer Werke zu ertheilen gnaͤdigst geruht: 
1) der Hallberger'schen Verlags-Buchhandlung in Stuttgart, für das in ihrem 
Verlage erscheinende Jsraelitische Spruch= und Gesangbuch, amtlich veranstaltet 
für die Gemeinden und Schulen des Königreichs Württemberg; 
2) dem Buchhändler Heinrich Laupp in Tübingen für die dritte verbesserte 
Auflage von Dr. J. C. Hundeshagens Enchklopädie der Forst-Wissenschaft, 
wovon der erste Band auch den besondern Titel: „forstliche Produktions-Lehre,“ 
und der zweite Band den besondern Titel: „forstliche Gewerbs-Lehre“ führtz; 
3) dem Buchhändler Braun in Carlsruhe für die zweite vermehrte Auflage 
von Dr. Kerners Geschichten der Besessenen. Rebst einigen Reflerionen über 
Besessenseyn und Zauber, von Professor Dr. v. Eschenmayer; 
4) dem Großherzogl. Hessischen Hof-Buchhändler G. F. Heper in Gießen für 
die eilfte vermehrte und verbesserte Auflage von Dr. Ferdinand Mackeldeys 
Lehrbuch des heutigen römischen Rechts, zwei Bände; 
5) der Anton Pichler'schen Buchhandlung in Wien für die Schrift: „Elisabeth 
von Guttenstein, drei Bände, von Caroline Pichler, 
und zwar bei 1 auf die Dauer von zwölf, bei 2, 3, 4 und 5 auf die Dauer von je 
sechs Jahren. 
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, 
Prioileqzien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt 
gemacht. 
Stuttgart den 3. Januar 1835. Schlayer. 
b) Piivilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. 
Durch höchste Entschließungen vom 21. und 28. d. M. haben Seine König- 
liche Majestät gegen den Nachdruck nachstehender schriftstellerischer Werke Privile- 
gien, je auf die Dauer von sechs Jahren, zu ertheilen gnädigst geruht:
	        
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