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(C) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Jonern.
a) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. »
Durch hoͤchste Entschließungen vom 24. December v. J. und 7. Januar d. J. haben
Seine Koͤnigliche Majestaͤt Privilegien gegen den Nachdruck nachstehender schrist-
stellerischer Werke zu ertheilen gnaͤdigst geruht:
1) der Hallberger'schen Verlags-Buchhandlung in Stuttgart, für das in ihrem
Verlage erscheinende Jsraelitische Spruch= und Gesangbuch, amtlich veranstaltet
für die Gemeinden und Schulen des Königreichs Württemberg;
2) dem Buchhändler Heinrich Laupp in Tübingen für die dritte verbesserte
Auflage von Dr. J. C. Hundeshagens Enchklopädie der Forst-Wissenschaft,
wovon der erste Band auch den besondern Titel: „forstliche Produktions-Lehre,“
und der zweite Band den besondern Titel: „forstliche Gewerbs-Lehre“ führtz;
3) dem Buchhändler Braun in Carlsruhe für die zweite vermehrte Auflage
von Dr. Kerners Geschichten der Besessenen. Rebst einigen Reflerionen über
Besessenseyn und Zauber, von Professor Dr. v. Eschenmayer;
4) dem Großherzogl. Hessischen Hof-Buchhändler G. F. Heper in Gießen für
die eilfte vermehrte und verbesserte Auflage von Dr. Ferdinand Mackeldeys
Lehrbuch des heutigen römischen Rechts, zwei Bände;
5) der Anton Pichler'schen Buchhandlung in Wien für die Schrift: „Elisabeth
von Guttenstein, drei Bände, von Caroline Pichler,
und zwar bei 1 auf die Dauer von zwölf, bei 2, 3, 4 und 5 auf die Dauer von je
sechs Jahren.
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815,
Prioileqzien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt
gemacht.
Stuttgart den 3. Januar 1835. Schlayer.
b) Piivilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Durch höchste Entschließungen vom 21. und 28. d. M. haben Seine König-
liche Majestät gegen den Nachdruck nachstehender schriftstellerischer Werke Privile-
gien, je auf die Dauer von sechs Jahren, zu ertheilen gnädigst geruht: