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der Masse ausgeschlossen, von den uͤbrigen nicht erscheinenden Glaͤubigern aber wird
angenommen werden, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs, der Genehmigung
des Verkaufs der Massegegenstaͤnde, und der Bestaͤtigung des Guͤterpflegers, der Erklaͤrung
der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Zu den Verhandlungen in nachbezeichneten außergerichtlichen Schuldsachen
werden die Glaͤubiger unter der Bedrohung vorgeladen, daß die nichterscheinenden unbekannten
Glaͤubiger bei der Auseiandersetzung nicht werden beruͤcksichtigt werden.
b) Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten.
Da der Rechts-Consulent Krauß in Geißlingen seinen Wohnsibß nach Langenburg
verlegt hat; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 10. Februar 1835.
Schwab.
B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Durch höchste Entschließung vom 4. d. M. haben Seine Königliche Majestät
für nachstehende schriftstellerische Werke Privilegien gegen den Nachdruck zu ertheilen
gnädigst geruht:
1) dem Dr. der Medicin und Chirurgie, Kubyß in Berlin, für das Werk:
„die Cholera oder Brechruhr, deren Erkenntniß und Entstehungs-Ursachen 2c.;“
2) der Hallberger'schen Verlagshandlung in Stuttgart für die zweite verbesserte
Auflage von Dr. v. Rotteck's Lehrbuch des Vernunstrechts und
der Staatswissenschaften, 4 Bände;
5) dem Professor Dr. Söltl zu München für die von ihm verfaßse Geschichte
der Deutschen,