Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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der  Masse  ausgeschlossen,  von  den  uͤbrigen  nicht  erscheinenden  Glaͤubigern  aber  wird
angenommen  werden,  daß  sie  hinsichtlich  eines  etwaigen  Vergleichs,  der  Genehmigung
des  Verkaufs  der  Massegegenstaͤnde,  und  der  Bestaͤtigung  des  Guͤterpflegers,  der  Erklaͤrung
  der  Mehrheit  ihrer  Klasse  beitreten.

Zu  den  Verhandlungen  in  nachbezeichneten  außergerichtlichen  Schuldsachen
werden  die  Glaͤubiger  unter  der  Bedrohung  vorgeladen,  daß  die  nichterscheinenden  unbekannten
  Glaͤubiger  bei  der  Auseiandersetzung  nicht  werden  beruͤcksichtigt  werden.

b)  Wohnsitz-Veränderung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Krauß  in  Geißlingen  seinen  Wohnsibß  nach  Langenburg
  verlegt  hat;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  Februar  1835.
Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

Durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
für  nachstehende  schriftstellerische  Werke  Privilegien  gegen  den  Nachdruck  zu  ertheilen
gnädigst  geruht:
1)  dem  Dr.  der  Medicin  und  Chirurgie,  Kubyß  in  Berlin,  für  das  Werk:
„die  Cholera  oder  Brechruhr,  deren  Erkenntniß  und  Entstehungs-Ursachen  2c.;“

2)  der  Hallberger'schen  Verlagshandlung  in  Stuttgart  für  die  zweite  verbesserte
  Auflage  von  Dr.  v.  Rotteck's  Lehrbuch  des  Vernunstrechts  und
der  Staatswissenschaften,  4  Bände;

5)  dem  Professor  Dr.  Söltl  zu  München  für  die  von  ihm  verfaßse  Geschichte

der  Deutschen,