Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Nro. 8. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
stittwoch den 18. Februar 1835. 
  
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend den Wirkungskreis des Bergraths und die Vehand= 
lung der Geschäfte bei demselben. (Dienst-Instrustion für den Bergrath.) 
  
1I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend den Wirkungskreis des Bergraths und die Behandlung der Geschäfte bei demselben. 
(Dienst-Instrukrion für den Bergrath.) 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden Köonig von Württemberg. 
Wir finden Uns bewogen, dem als Central-Behörde bestellten Bergrath für die 
Behandlung der zu seinem Wirkungskreise gehèrigen Geschäfte nadhere Vorschriften zu 
ertheilen, und verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt:
	        
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