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I. Geschäfts-Umfang im Allgemeinen.
K. 1.
Verwaltungs-Gegenstände.
Dem Bergrath ist die Wahrung des Berg-, Salz= und Münz-Regals, die Lei-
tung und Aufsicht über die Verwaltung und den Betrieb sämtlicher zum Kammergut:
gehoͤrigen Berg-, Hütten= und Salzwerke, des Salzhandels, so wie der Münzstätte
anvertraut.
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Stellung und Amtsbefugnisse.
Der Bergrath ist dem Finanz-Ministerium als dessen vollziehendes Organ unter-
geordnet und dem Bergamt, den Hütten= und Salinen-Verwaltungen, der Salzgefäll-
Verwaltung und den Salzverkaufsstellen, so wie dem Münzamt zunächst vorgesetzt.
Die Amtsthätigkeit des Bergraths äußert sich im Allgemeinen in der Sorge für
die Anwendung der auf die obenbezeichneten Verwaltungs-Gegenstände sich beziehenden
Gesehe, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften, durch Einleitungen
in Absicht auf die Benübung, Erhaltung und Verbesserung der seiner Aufsicht anver-
trauten Staatsgewerbe; durch die Sorge für Erfüllung der darauf haftenden Lasten
und Verbindlichkeiten und Anwendung einer zweckmäßigen Sparsamkeit in den von ihm
wahrzunehmenden Ausgaben; durch genaue Aufsicht auf die untergeordneten Beamten
und das gesammte bei den Werken angestellte Personal, auch Belehrung und Zurecht-
weisung derselben; überhaupt durch Ausführung der ihm von der höheren Behörde zu-
gehenden Weisungen und Befehle.
Auch ist demselben die Aufsicht über die auf den Werken bestehenden Anstalten
zur Unterstüßung kranker und dienstuntüchtig gewordener Arbeiter und ihrer Angehöri-
gen übertragen.
II. Wirkungskreis im Besonderen.
K. 3.
Handhabung des Verg-, Salz= und Münz-Regals.
Im Besonderen gehört zum Wirkungskreise des Bergraths die Beförderung und
Beaufsichtigung des Bergwesens, namentlich die Sorge für einen zweckmäßigen Berrieb
angeordneter Versuchbaue, die Erledigung der Schürf-, Muth-= und Verleihungs-Gesuche