Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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I. Geschäfts-Umfang im Allgemeinen. 
K. 1. 
Verwaltungs-Gegenstände. 
Dem Bergrath ist die Wahrung des Berg-, Salz= und Münz-Regals, die Lei- 
tung und Aufsicht über die Verwaltung und den Betrieb sämtlicher zum Kammergut: 
gehoͤrigen Berg-, Hütten= und Salzwerke, des Salzhandels, so wie der Münzstätte 
anvertraut. 
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Stellung und Amtsbefugnisse. 
Der Bergrath ist dem Finanz-Ministerium als dessen vollziehendes Organ unter- 
geordnet und dem Bergamt, den Hütten= und Salinen-Verwaltungen, der Salzgefäll- 
Verwaltung und den Salzverkaufsstellen, so wie dem Münzamt zunächst vorgesetzt. 
Die Amtsthätigkeit des Bergraths äußert sich im Allgemeinen in der Sorge für 
die Anwendung der auf die obenbezeichneten Verwaltungs-Gegenstände sich beziehenden 
Gesehe, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften, durch Einleitungen 
in Absicht auf die Benübung, Erhaltung und Verbesserung der seiner Aufsicht anver- 
trauten Staatsgewerbe; durch die Sorge für Erfüllung der darauf haftenden Lasten 
und Verbindlichkeiten und Anwendung einer zweckmäßigen Sparsamkeit in den von ihm 
wahrzunehmenden Ausgaben; durch genaue Aufsicht auf die untergeordneten Beamten 
und das gesammte bei den Werken angestellte Personal, auch Belehrung und Zurecht- 
weisung derselben; überhaupt durch Ausführung der ihm von der höheren Behörde zu- 
gehenden Weisungen und Befehle. 
Auch ist demselben die Aufsicht über die auf den Werken bestehenden Anstalten 
zur Unterstüßung kranker und dienstuntüchtig gewordener Arbeiter und ihrer Angehöri- 
gen übertragen. 
II. Wirkungskreis im Besonderen. 
K. 3. 
Handhabung des Verg-, Salz= und Münz-Regals. 
Im Besonderen gehört zum Wirkungskreise des Bergraths die Beförderung und 
Beaufsichtigung des Bergwesens, namentlich die Sorge für einen zweckmäßigen Berrieb 
angeordneter Versuchbaue, die Erledigung der Schürf-, Muth-= und Verleihungs-Gesuche
	        
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