Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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vom gewerkschaftlichen Bergbau (Eigenlöhner-Zechen), die polizeiliche Beaufsichtigung 
des gesammten Grubenbaues mittelst Einziehung periodischer Berichte des Bergmeisters 
und von Zeit zu Zeit anzuordnender Visitation der Gruben durch ein Collegial-Mitglied; 
Sorge für die Einbringung der gesehlichen Abgaben an Zehnten, Frei-Kuren 2c.; die 
Aufsicht über die Amtsführung des Bergmeisters; die Abnahme und Justiflkation seiner 
Rechnung, und die Entscheidung von Beschwerden gegen dessen Anordnungen und 
Verfügungen. 
Ebenso in Beziehung auf das Salzregal und Salzmonopol: die Sorge für die 
Handhabung der vorgeschriebenen Maaßregeln gegen verbotene Salzeinfuhr, unerlaubte 
Salzbereitung und unbefugten Hamel mit Salz und falzhaltigen Stoffen; Anzeige 
an das Finanz-Ministerium von bedeutenderen Vorfällen in dieser Beziehung, mit 
Anträgen wegen zu treffender allgemeinen Verfügungen. 
Endlich in Absicht auf das Münzregal: die Untersuchung fremder, im Lande um- 
laufenden Münzen, und Anträge an das Finanz-Ministerium wegen Verrufs und Ab- 
schätzung der zu geringhaltigen Münzen, so wie die Warnung des Publikums vor 
falschen, im Umlaufe befindlichen Münzen. 
. 4. 
Sorge für die Erhaltung der Werke des Staats. 
Der Bergrath hat nicht nur überhaupt Sorge zu tragen, daß das zu den Werken 
gehörige Staatseigenthum an Gebäuden, Werkstätten, Maschinen, Wasserwerken und 
Groundstücken in seinem wesentlichen Bestande erhalten werde, sondern er hat nament- 
lich auch für die Herstellung und sortwährende Ergänzung der angeordneten Amts- 
grundbücher und der einzelnen Inventarien, für Erhaltung und sorgfältige Aufbewah= 
rung der Lagerbücher und sonstigen Grunddokumente zu sorgen; ebenso für Liquid- 
Erhaltung der mit seiner Verwaltung verbundenen Rechte und Gefälle, und für Wah- 
rung der Rechte des Fiskus in Ansehung streitiger Ansprüche. 
Die Verfolgung derselben auf dem Rechtswege, Einlegung der Appellation bei 
dem höheren Gerichte und Abschließung von Vergleichen in zweifelhaften Fällen unter- 
liegt besonderer Genehmigung des Finanz-Ministeriums, welchem auch über den Stand 
der anhängigen Prozesse eine vierteljährige Uebersicht vorzulegen ist.
	        
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