Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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. 5. 
Betriebsplaue und Etats. . 
Zur Sicherstellung eines regelmäßigen und vortheilhaften Betriebs des auf Staats- 
rechnung stattfindenden Grubenbaues und der in eigener Verwaltung stehenden Werke 
hat der Bergrath die von den Verwaltern nach besonderen Vorschriften jährlich zu 
fertigenden Betriebsplane und Etats, welche zugleich die Bestimmungen über das Fabri- 
kations-Quantum im Allgemeinen, über den Verbrauch an rohen Stoffen und über 
das Ausbringen an Fabrikaten enthalten, sorgfältig zu prüfen und dem Finanz-Mini- 
sterium zur Genehmigung vorzulegen, ebenso die Anträge in Beziehung auf die durch 
die Münz-Anstalt alljährlich auszumünzenden Summen und Sorten. Aenderungen in 
dem genehmigten Betriebsplane dürfen ohne Ermächtigung des Finanz-Ministeriums 
nicht eintreten. 
Besondere Genehmigung des Finanz-Ministeriums, soweit solche nicht durch die 
Verfügungen desselben wegen der Betriebsplane und Etats bereits ertheilt worden, 
ist überdieß einzuholen: zu allen Verbesserungs-Versuchen im Fabrikations-Verfahren, 
wenn damit ein Aufwand von mehr als 200 fl. oder eine Stdrung des Werksbetriebs 
verbunden ist, und zu jeder wesentlichen Veränderung in den bisherigen Einrichtungen 
und Anstalten, sey es durch Erweiterung der Einrichtungen für bestelende Fabrikations= 
zweige oder durch Einrichtungen für neue Fabrikationszweige an Gebäuden, Werkstät- 
ten, Maschinen, Wasserwerken 2c., so wie zu allen Hauptreparaturen, d. h. solchen, 
welche für die Wiederherstellung eines Gebäudes, einer Maschine 2c. im Ganzen über 
1000 fl. kosten, mittelst umfassender, durch Risse und Kostenüberschläge begründeter 
Anträge, unter so fältiger Erwägung des Bedürfnisses und des wahrscheinlichen Er- 
folges im Verhältnisse zu den aufzuwendenden Kosten. Sollte eine Ueberschreitung der 
genehmigten Voranschläge ndthig werden, so ist darüber dem Finanz-Ministerium zeitig 
Vortrag zu erstatten, und die Genehmigung des Mehraufwands einzuholen. 
Die jährlichen Ueberschläge über gewöhnliche Reparaturen bis auf 1000 fl. hat 
der Bergrath für sich zu prüfen und zu genehmigen. 
K. 6. « 
Anschaffung der Berrlebs-Erfordernisse. 
Zu der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs, welche dem Bergrath übertra- 
gen ist, gehört insbesondere: die Aufsicht auf Anschaffung der Betriebs-Erfordernisse
	        
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