Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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an Grubenholz, Kohlen, Torf und anderem Brenn-Material; an Erzen, Erden, Fluß- 
mitteln, Metallen zur Ausmünzung rc., an Maschinen, Werkzeugen, Modellen, Bau- 
Materialien und dergleichen; die Prüfung und Genehmigung der Lieserungs= und Bei- 
fuhr-Accorde und der Nachgebote bei Auf= oder Abstreichs-Accordenz die Bestimmung 
höchster Preise für den Ankauf von Holz und Kohlen in bleineren Partien, und ver- 
tragsmäßiger Prämien für die Lieserung bester Kohlen; die Leitung der im Selbstbe- 
trieb stehenden oder verpachteten eigenen Köhlereien, vorbehältlich der Genehmigung 
des Finanz-Ministeriums, wenn hiebei eine Aenderung der bisherigen Bewirthschaf- 
tungsweise eintreten soll, und jährliche Berichrserstattung an dasselbe über den Gang 
und Erfolg der selbst betriebenen Köhlereien; serner die Aufsicht auf Erhaltung der 
Erz= und Kohlenstraßen, deßgleichen der Floßanstalten für die Werke nach den darüber 
aufgenommenen Jahres-Bau-Ueberschlägen. 
. 7. 
Leitung des Betriebs. 
In Absicht auf die Leitung des Betriebs des Grubenbaues der guttenwerke, der 
Salinen und der Münz-Anstalt sorgt der Bergrath für die Vollziehung der genehmig- 
ten Betriebsplane und Etats und die Herstellung genehmigter Bau= und Maschinen= 
Einrichtungen, für die Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Arbeiter nach 
dem Bedürfnisse des Betriebs und die Regulirung der Arbeitslöhne (Schichtlöhne, Ge- 
dingpreise), siedoch unter Einholung der Genehmigung des Finanzministeriums, wenn 
die Löhne für ganze Elassen von Arbeitern erhöht werden sollen. Auf Vervollkomm-= 
nung der Produkte und Fabrikate, so wie auf Ersparnisse in dem Betriebe wird er 
sein besonderes Augenmerk richten, und wenn er zu Erreichung dieser Zwecke die Ein- 
führung eines neuen Verfahrens für angemessen hält, hierüber nach vorgängiger Ver- 
nehmung der Verwalter der Werke, bei welchen die Abänderung eintreten soll, Bericht 
an das Finanzministerium erstatten. Vorschläge, welche die Verwalter der Werke in 
Beziehung auf Aenderungen in dem Betriebe der Werke machen, hat er, wenn sie 
nach seinem Ermessen Berücksichtigung verdienen, und in sofern sie nach ihrer größern 
Bedentung, insbesondere nach den merkbareren Folgen, die sie für die Fabrikation, den 
Absatz, den Etat 2c. haben können, dazu geeigner sind, dem Finanzministerium mit 
gutächtlicher Aeußerung vorzulegen.
	        
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