Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

76 
Ferner traͤgt der Bergrath Aufsicht, daß die Bestellungen richtig und zeitig aus- 
gefuͤhrt, daß außerdem nur so viele und solche Arten von Waaren, deren Absatz sich 
erwarten laͤßt, gefertigt, und nur gelungene gute Waaren von den Arbeitern angenom- 
men und in die Magazine gebracht werden; er prüft die von den Verwaltern periodisch 
einzusendenden Uebersichten über die Produktion und die Fabrikation; er vergleicht die- 
selben mit den Betriebsplanen und Etats und sorgt für möglichste Einhaltung der- 
selben. 
Um übrigens die Wirksamkeit der Leitung und Aussicht über den Betrieb der 
Staatsgewerbe zu erleichtern und zu verstärken, namentlich um eine lebendigere Ein- 
wirkung auf dieselben herzustellen, hat der Bergrath, so oft es nöthig ist, wenigstens 
aber jährlich einmal, die ihm untergebenen Werke durch eines seiner Mitglieder bereisen, 
und in technischer, ökonomischer, merkantilischer und polizeilicher Hinsicht an Ort und 
Stelle untersuchen zu lassen- 
Der abgeordnete Commissär hat übrigens nicht selbst zu verfügen, sondern seine 
Bemerkungen über etwaige Mängel in der Verwaltung entweder dem Werksbeamten 
mitzutheilen, oder, wenn die Abhülfe dessen Wirkungskreis übersteigt, dem Bergrathe 
vorzulegen. Dem Leßteren hat er auch seine Vorschläge zu Verbesserungen in moti- 
virten Anträgen zu übergeben und hierdurch die etwa weiter erforderlichen Einlei- 
tungen und Verfügungen zu veranlassen. Von den Ergebnissen jeder Vifsttation und 
den hierauf gefaßten Beschlüssen hat der Bergrath dem Finanzministerium Anzeige zu 
erstatten. 
. 8. 
Leitung des Absatzes. 
Betreffend den Absatz der Produkte und Fabrikate, so liegt, abgesehen von den 
vorgeschriebenen Salzpreisen, dem Bergrath ob, die Verkaufspreise mit Rücksicht auf 
die Selbstkosten und die Nachfrage, unter Beobachtung des Handels und der Industrie 
des Auslandes zu reguliren, mit Rücksicht auf die Zahlungsfristen und die Größe der 
Abnahme angemessene Rabatte zu bestimmen, im Falle bedeutender Preis-Veränderun= 
gen aber, so wie zu Lieferungs-Akkorden der Werke über gröhere Quantitären, die eine 
Verstärkung des Betriebs, oder eine Beschränkung des übrigen Verkaufs nothwendig 
machen, deßgleichen zu Lieferungs-Zusagen für längere Zeit und zu Verkäufen um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.