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Ferner traͤgt der Bergrath Aufsicht, daß die Bestellungen richtig und zeitig aus-
gefuͤhrt, daß außerdem nur so viele und solche Arten von Waaren, deren Absatz sich
erwarten laͤßt, gefertigt, und nur gelungene gute Waaren von den Arbeitern angenom-
men und in die Magazine gebracht werden; er prüft die von den Verwaltern periodisch
einzusendenden Uebersichten über die Produktion und die Fabrikation; er vergleicht die-
selben mit den Betriebsplanen und Etats und sorgt für möglichste Einhaltung der-
selben.
Um übrigens die Wirksamkeit der Leitung und Aussicht über den Betrieb der
Staatsgewerbe zu erleichtern und zu verstärken, namentlich um eine lebendigere Ein-
wirkung auf dieselben herzustellen, hat der Bergrath, so oft es nöthig ist, wenigstens
aber jährlich einmal, die ihm untergebenen Werke durch eines seiner Mitglieder bereisen,
und in technischer, ökonomischer, merkantilischer und polizeilicher Hinsicht an Ort und
Stelle untersuchen zu lassen-
Der abgeordnete Commissär hat übrigens nicht selbst zu verfügen, sondern seine
Bemerkungen über etwaige Mängel in der Verwaltung entweder dem Werksbeamten
mitzutheilen, oder, wenn die Abhülfe dessen Wirkungskreis übersteigt, dem Bergrathe
vorzulegen. Dem Leßteren hat er auch seine Vorschläge zu Verbesserungen in moti-
virten Anträgen zu übergeben und hierdurch die etwa weiter erforderlichen Einlei-
tungen und Verfügungen zu veranlassen. Von den Ergebnissen jeder Vifsttation und
den hierauf gefaßten Beschlüssen hat der Bergrath dem Finanzministerium Anzeige zu
erstatten.
. 8.
Leitung des Absatzes.
Betreffend den Absatz der Produkte und Fabrikate, so liegt, abgesehen von den
vorgeschriebenen Salzpreisen, dem Bergrath ob, die Verkaufspreise mit Rücksicht auf
die Selbstkosten und die Nachfrage, unter Beobachtung des Handels und der Industrie
des Auslandes zu reguliren, mit Rücksicht auf die Zahlungsfristen und die Größe der
Abnahme angemessene Rabatte zu bestimmen, im Falle bedeutender Preis-Veränderun=
gen aber, so wie zu Lieferungs-Akkorden der Werke über gröhere Quantitären, die eine
Verstärkung des Betriebs, oder eine Beschränkung des übrigen Verkaufs nothwendig
machen, deßgleichen zu Lieferungs-Zusagen für längere Zeit und zu Verkäufen um