Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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ermaͤßigte Preise die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen; auch darauf zu 
sehen, daß die Waaren-Magazine und die Salz-Legstätten immer mir den dem Bedarfe 
entsprechenden Vorrärhen verseben seyen, und die Produbte zweckmäßig gelagert und 
verpackt werden. 
Der Bergrath hat sich über den Fortgang des Verkaufs und die Ablieferung des 
Erlöses fortwährend in Uebersicht zu erhalten, bei entstehender Stockung den Ursachen 
nachzuforschen und dieselben möglichst zu entfernen; Beschwerden über, etwa beim Ver- 
kaufe, sich erhebende Anstände zu erledigen, und bei der Zurücksendung nicht angenom- 
mener Waaren über die Ersaß-Ansprüche wegen der Fracht und anderer Kosten gegen 
die schuldhaften Beamten zu erkennen. 
KG. 9. 
Prüfung der Ausgaben. 
Der Bergrath ist innerhalb der in den Special-Etats festgesesten Summen die 
zuständige Behrde für die Prüfung, Ermäßigung und Zahlungs-Verfügung des ge- 
sammten, bei den ihm untergeordneten Werken und Anstalten vorkommenden Auf- 
wandes auf die Fabrikation und die unmittelbare Verwaltung (des Elementar-Auf- 
wandes), worüber die Verwalter die Kosten-Verzeichnisse auf bestimmte Termine ein- 
zusenden haben; für die Repassirung der früher von einer untergeordneren Stelle oder 
dem Bergrath selbst verfügten Durchstriche; derselbe wacht über die vorschriftmäßige 
Erfüllung der auf den Werken, namentlich der Saline Hall, baftenden Grundlasten, 
und besorgt die Anweisung der aus den Laboranten-Hülfskassen zu leistenden statuten- 
maßigen Ausgaben. 
Außer den & 5 genannten Fällen ist überhaupt bei vorkommenden Etats-Ueber- 
schreitungen die Genehmigung des Finanz-Ministeriums einzuholen, welcher neueintre- 
tende, sortwährende oder ständige Ausgaben jedenfalls bedürfen. Demselben sind ouch 
die Verzeichnisse über denjenigen allgemeinen Staats-Aufwand, welcher auf die Staats- 
Hauptkasse anzuweisen ist, vorzulegen, und zwar über 
a)Kanzleikosten und Postgelder vierteljährlich, 
b) Brennholz für die Kanzlei jährlich, sodann 
c) im Einzelnen die Rechnungen über Umzugskosten, Diäten und Reisekosten tc., 
insosferne diese nicht zum Elementar-Aufwand gehdren.
	        
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