78.
Uebrigens sind Diäten= und Reisekosten 2c.-Rechnungen von Collegial-Mit-
gliedern jedenfalls dem Finanz-Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
K. 10.
Leitung des Ausstandswesens.
Die Sorge des Bergraths für Erledigung der Aktiv-Ausstände sowohl, als der
Passio-Rückstände, begreift insbesondere die Prüfung der (oierteljährlichen) Ausstands-
Verzeichnisse und die Ertheilung der ndthigen Weisungen an die Beamten; Bewilli-
gung von Borgfristen theils nach besondern Verträgen, theils nach den mit Rücksicht
auf die eigenthümlichen Gewerbe-Verhältnisse festgeseten und durch das Finanzministe-
rium genehmigten Grundsähben, oder wit Abweichung von diesen Normen, wenn eine
anzuborgende Schuld nicht über 500 fl. beträgt, oder wenn die Borgfrist sich nicht über
das laufende Etatsjahr hinaus erstreckt; Begutachtung der an das Finanz-Ministerium
zu bringenden Frist= oder Nachlaß-Gesuche, wenn die Anwendung jener Grundsäße zwei-
felhaft ist, oder ein Nachlaß bloß aus Gründen der Billigkeit oder Gnade nachgesucht
wird; Erkennung über Abgangs-Verrechnung von Ausständen, deren Bezahlung auf
keine Weise mehr zu hoffen, und auf deren baldigste Entfernung aus den Ausstands-
Verzeichnissen aller Bedacht zu nehmen ist; Erkennung und Verfügung in Fällen, wo-
die Uneinbringlichkeit eines Ausstandes einer Versäumniß des Beamten zuzuschrei-
ben ist.
K. 11.
Leitung und Controle des Kassen= und Rechnungswesens.
Die dem Bergrath obliegende Leitung und Controle des Kassen- und Rechnungs-=
wesens bei den ihm untergeordneten Verwaltungen und ihren Unter-Rechnern, vorbe-
hältlich der der Ober-Rechnungskammer durch die Verordnung vom 15. December 1318
übertragenen Ober-Aufsicht, bezieht sich auf die Ausgübung der unmittelbaren Kassen-
Controle gegen die Beamten mittelst Prüfung ihrer periodischen Kassenberichte; Beob-
achtung des Ganges der Kassenverwaltung im Laufe des Rechnungsjahres, und An-
zeige an das Finanzministerium im Falle des Bedarfes von Geld-Vorschüssen an ein-
zelne Kassen aus der Staats-Hauprkasse; Anordnung unvermutheter Kassen-Visiratio-
nen; sodann Abnahme der Rechnungen nach dem Jahresschlusse, mit Ausnahme der
der Ober-Rechnungskammer speciell zugewiesenen Rechnungen; Sorge für die jährliche