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Revision der Kassen nach den Resultaten des Abschlusses, und fuͤr Einhaltung des zur
Rechnungs-Einsendung gegebenen Termins; Erkennung uͤber die Fristverlaͤngerungs-
Gesuche und Ahndung unerlaubter Verzoͤgerungen; Sorge fuͤr unverweilte und zweck-
mäßige Prüfung der Rechnungen, sowohl nach dem Calcul, als nach den allgemeinen
und besonders vorgeschriebenen Verwaltungs-Grundsätzen, und Vernehmung der Rech-
ner über die gemachten Revisions-Ausstellungen; Ertheilung der nöthigen Recesse und
Entledigung der Rechner; Sorge für die Prüfung der Selbstkosten und Ertrags-Be-
rechnungen der Hüttenämter, und für die Fertigung einer Uebersicht über die Verwal-
tungs-Resultate und den Vermögensstand der Werke, auch für die Fertigung der jähr-
lichen Sturz-(Vorraths-) Liqui tionen von den Hütten= und Salinen-Aemtern.
K. 12.
Einwirkung und Aufsicht auf die untergeordneten Organe.
Der Bergrath führt die Disciplinar-Aufsicht über die ihm untergebenen Beamten
und Diener im Allgemeinen, und zwar
a) unmittelbar über den Bergmeister, die Hütten= und Salinen-Verwalter und
Cassiere, den Münz-Wardein, Münz-Kasster und Münzmeister, den Maschinen-
Baumeister, den Formerei-Inspektor und den Floß-Inspektor, so wie über das
Personal der Salinengeféll-Verwaltung;
b) mittelbar durch die genannten Beamten über die denselben nachgesebten Die-
ner, als: Hüttenschreiber, Material- und Magazins-Inspebtoren, Buchhalter,
Berg-Cadeten, Platzmeister, Hüttenmeister, Schmelzmeister, Steiger, Berg-
männer und Laboranten, Salzschreiber, Salzsteder, Kohlmeister, Holzmesser,
Aufwiirter, Amtsdiener 2c., dann die von der Salinengefäll-Verwaltung zu-
nächst beaussichtigten Salz-Faktore.
Ueber die Besetung erledigter Stellen bei dem Bergrathe selbst, so wie bei den
demselben untergeordneten Aemtern, so weit damit feste Jahres-Gehalte von mehr als
100 fl. verbunden sind, und in soweit die Angestellten nicht zu den Berg= und Hütten-
Arbeitern (Laboranten) gehèren, hat der Bergrath dem Finanzministerium innerhalb
sechs Wochen nach der Erledigung Anträge zu machen, und zwar in Beziehung auf
Staatsdiener im Sinne des K. 5 der Dienstpragmatik nach Maaßgabe der 69. 35, 44
der Verfassungs-Urkunde. Auch ist die Bestellung der (wenn gleich auf Tamtieme gesetten)
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