Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Revision der Kassen nach den Resultaten des Abschlusses, und fuͤr Einhaltung des zur 
Rechnungs-Einsendung gegebenen Termins; Erkennung uͤber die Fristverlaͤngerungs- 
Gesuche und Ahndung unerlaubter Verzoͤgerungen; Sorge fuͤr unverweilte und zweck- 
mäßige Prüfung der Rechnungen, sowohl nach dem Calcul, als nach den allgemeinen 
und besonders vorgeschriebenen Verwaltungs-Grundsätzen, und Vernehmung der Rech- 
ner über die gemachten Revisions-Ausstellungen; Ertheilung der nöthigen Recesse und 
Entledigung der Rechner; Sorge für die Prüfung der Selbstkosten und Ertrags-Be- 
rechnungen der Hüttenämter, und für die Fertigung einer Uebersicht über die Verwal- 
tungs-Resultate und den Vermögensstand der Werke, auch für die Fertigung der jähr- 
lichen Sturz-(Vorraths-) Liqui tionen von den Hütten= und Salinen-Aemtern. 
K. 12. 
Einwirkung und Aufsicht auf die untergeordneten Organe. 
Der Bergrath führt die Disciplinar-Aufsicht über die ihm untergebenen Beamten 
und Diener im Allgemeinen, und zwar 
a) unmittelbar über den Bergmeister, die Hütten= und Salinen-Verwalter und 
Cassiere, den Münz-Wardein, Münz-Kasster und Münzmeister, den Maschinen- 
Baumeister, den Formerei-Inspektor und den Floß-Inspektor, so wie über das 
Personal der Salinengeféll-Verwaltung; 
b) mittelbar durch die genannten Beamten über die denselben nachgesebten Die- 
ner, als: Hüttenschreiber, Material- und Magazins-Inspebtoren, Buchhalter, 
Berg-Cadeten, Platzmeister, Hüttenmeister, Schmelzmeister, Steiger, Berg- 
männer und Laboranten, Salzschreiber, Salzsteder, Kohlmeister, Holzmesser, 
Aufwiirter, Amtsdiener 2c., dann die von der Salinengefäll-Verwaltung zu- 
nächst beaussichtigten Salz-Faktore. 
Ueber die Besetung erledigter Stellen bei dem Bergrathe selbst, so wie bei den 
demselben untergeordneten Aemtern, so weit damit feste Jahres-Gehalte von mehr als 
100 fl. verbunden sind, und in soweit die Angestellten nicht zu den Berg= und Hütten- 
Arbeitern (Laboranten) gehèren, hat der Bergrath dem Finanzministerium innerhalb 
sechs Wochen nach der Erledigung Anträge zu machen, und zwar in Beziehung auf 
Staatsdiener im Sinne des K. 5 der Dienstpragmatik nach Maaßgabe der 69. 35, 44 
der Verfassungs-Urkunde. Auch ist die Bestellung der (wenn gleich auf Tamtieme gesetten) 
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