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Salz-Faktore dem Finanzministerium zur Genehmigung vorzulegen. Die Buchhalter
werden durch die Verwalter und Kassiere dem Finanzministerium unmittelbar vorge-
schlaten. Die Annahme und Entlassung geringerer Diener, mit Jahres-Gehalten von
100 fl. und weniger, so wie der Berg-, Hütten= und anderen Arbeiter mit Tag-, Wo-
chen= oder Geding-Löhnen ist dem Bergrath auf den Antrag der Beamten überlassen.
Neu angestellte Diener werden, wenn sie dem Bergrath unmittelbar untergeben,
durch diesen, und wenn sie für untergeordnete Dienste bestimmt sind, durch den ihnen
zunächst vorgesetzten Beamten verpflichter.
Für die ordnungsmäßige Uebergabe und Uebernahme der Aemter, für Ordnung
und Erhaltung der Amts-Registraturen, und für Einlegung, Verwahrung und Wieder-
Ausfolge der Dienst-Cautionen, so wie dafür, daß jeder Diener mit der nöthigen Dienst-
Instruktion versehen werde, hat der Bergrath zu sorgen.
Demselben liegt auch die Bestellung der Amtsverweser in den eintretenden Fällen
ob; jedoch sind wegen Bestellung von Amtsverwesern für Verwalter und Kassiere auf
eine Dauer von mehr als vier Wochen dem Finanzministerium Vorschläge zu erstatten;
auch ist demselben von allen denjenigen Amtsverwesereien, welche neben der gewöhnli-
chen Besoldung mit einem besondern Aufwande für die Amtskasse verbunden sind, oder
über drei Monate dauern, Anzeige zu machen.
Der Bergrath verfügt die periodischen allgemeinen Aemter-Visitationen bei den
Hütten= und Salinen-Aemtern, so wie die Visttation der Salz-Faktoreien und erstattet
über erstere dem Finanzministerium halbjährlich Bericht; er ordnet, wo solche als nö-
thig erscheinen, außerordentliche Untersuchungen der Aemter an, letzteres unter alsbal-
diger Anzeige an das Finanzministerium, welchem auch uͤber den Stand anhaͤngiger
Untersuchungen gegen Beamte wegen Kassenrests oder anderer Dienstvergehen halbjaͤhr-
liche Uebersichten vorzulegen sind.
Die Beamten erhalten von ihm Belehrungen und Zurechtweisungen; Streitigkeiten
unter denselben werden durch ibn beigelegt oder entschieden, Versaͤumnisse geruͤgt,
Dienstverfehlungen bestraft, innerhalb der Grenzen der den Finanz-Collegien im Allge-
meinen eingeräumten Strafbefugniß, jedoch mit Beschränkung der Gefängnißstrasen auf
geringere Diener, und unter jährlicher Anzeige an das Finanzministerium über die ver-
sügten Strafen.