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Sodann erkennt der Bergrath uͤber Rekurse gegen Strafen, welche von Oberaͤm-
tern wegen Vergehen der gedachten Art verfuͤgt worden sind, deßgleichen uͤber die Ver-
wandlung von Strafen fuͤr solche Vergehungen. «
Diejenigen Strafsachen, in welchen er aus Billigkeitsgründen Nachlaß oder Milde-
rung der nach strengem Rechte verwirkten Strafen im Wege der Gnade fär veranlaßt
hält, legt er dem Finanzministerium mit Bericht vor.
IUI. Gegenstände, welche die Befugniß des Bergraths öbersteigen.
K. 14.
Im Allgemeinen.
Ausgeschlossen von der Amts-Befugnif des Bergraths ist im Allgemeinen die
eigene Erlassung neuer organischer Anordnungen, so wie die Festsehung neuer Verwal-
tungs-Grundsäte. Es stehr ihm aber frei, begründete Anträge und Vorschläge zu
neuen Anordnungen und Einrichtungen und zu Verbesserung der bestehenden, in Be-
zlehung auf Gegenstände seines Wirkungskreises, an die vorgesehzte Behbrde zu bringen.
Auch ist derselbe befugt und verpflichtet, wenn er bei Ausführung bereits geneh-
migter Anordnungen und Einrichtungen Anstände findet, diese dem Ministerium mir
Anträgen auf etwaige Abänderung vorzutragen.
K. 15.
Im Besondern.
Außerdem unterliegen, neben den bereits oben im Einzelnen vorbehaltenen Fällen,
noch insbesondere der höheren Genehmigung: die Ertheilung neuer Dienstinstruktionen
und allgemeiner Weisungen für die Beamten; die Anwendung zweifelhafter, einer
authentischen Erklärung bedürfenden Gesehze, Verordnungen und Vorschriften; Aus-
nahmen von bestehenden Geseßen und Vorschristen, so wie von den angenommenen
Berwaltungs-Grundsätzen, namentlich auch in Beziehung auf eine Abänderung in der
bisherigen Bewirthschaftungsweise der Werke durch Verpachtung oder Selbstverwaltung;
Privilegien und Gnadensachen, namentlich Ertheilung von ständigen oder unständigen
Gratialien, Unterstützungen an Verunglückte durch Nachlässe 2c.; Bewilligung von
Dienstgehalten und Pensionen, Vermehrung, Verminderung oder andere Veränderung
derselbenz deßgleichen Ertheilung von Belohnungen und Gratifikationen an Angestellre;