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alle Grundstocks-Veraͤnderungen, als: Vertauschungen, Verkaͤufe und andere Ver-
dußerungen von Bestandtheilen des Staatsguts, Uebernahme neuer Lasten auf dieselben,
deßgleichen Ankäufe und andere Erwerbungen, Ablbsung von Lasten; Gegenstände,
welche sich auf Verhältnisse gegen das Ausland beziehen, insofern von einer Verände=
rung dieser Verhältnisse die Frage entsteht, oder insofern die Umstände eine höhere
Einschreitung oder die Anwendung von Maßregeln, wozu der Bergrath nicht befugt
ist, nothwendig machen. Der Bergrath bann aber auch in Fällen, welche höhere Ge-
nehmigung erfordern, nöthigenfalls provisorische Maaßregeln ergreifen, nur ist dem
Finanz-Ministerium davon unverzüglich Anzeige zu machen.
K. 16.
Anzeige in außerordentlichen Fällen.
Der Bergrath hat überdieß, wenn auch eine besondere Verfügung der höheren
Stelle nicht norhwendig ist, dem Finanz-Ministerium alle Vorfälle und Ereignisse an-
zuzeigen, deren Kenntniß demselben von Wichtigkeit seyn muß, z. B. Beschädigungen
des Staats-Eigenthums durch Brand, Ueberschwemmung re.z bemerkenswerthe Ereig-
nisse in den Gewerbsverhältnissen, neue Entdeckungen rc.
IV. Geschäftsbehandlung, Collegial, und Personal-Verhaltnisse.
K. 17.
Verweisung auf die Instruktion für die Flnanzkammern.
Was die Geschäftsbehandlung und die Verhältnisse des Colleglal-Personals, dann
die Verhälinisse des Bergraths zu andern amtlichen Stellen und die Bestimmungen
für die Canzlei betrifft, so finden die §#. 25—62 der Dienstinstrukrion für die Kreis-
Finanzkammmern vom 17. Januar 1823, so weit die Verhältnisse zu treffen, auch bei
dem Bergrathe ihre Anwendung.
So wie bei den Finanzkammern, sind auch bei dem Bergrath in Absicht auf Ur-
laubs-Ertheilungen, außer den in der Finanzkammer-Instruktion §F. 47 enthaltenen
Vorschriften, die in Unserer späteren Verordhung vom 28. Juni 1823, K.4, gegebenen
Bestimmungen zu beobachten.
S. 18.
Weitere Bestimmungen. .
In Betracht der eigenthümlichen Verhältnisse des Bergraths werden übrigens hin-
sichtlich der Geschäfts-Behandlung bei demselben noch folgende Bestimmungen ertheilt: