Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Die Bestellung eines Correferenten darf nicht unterlassen werden, wenn es sich 
von Veraͤußerung oder Erwerbung eines bedeutenderen Gegenstandes an Realitaͤten, 
Maschinen, Werkzeugen ic., von Verbesserungs-Versuchen, welche (nach §.5) einer 
Genehmigung des Finanz-Ministeriums bedürfen, von Ausdehnung der bestehenden 
Einrichtungen, von Aenderung der bestehenden Verwaltungsweise in Absicht auf Ver- 
pachtung oder Selbstbewirtbschaftung und überhaupt von Abänderung der Verwaltungs- 
Grundsäße handelt. 
Der Rechnungs-Referent hat insbesondere die Obliegenheit, bei allen im Collegium 
zum Vortrag kommenden Gegenständen das ökonomische Interesse der Verwaltung in 
das Auge zu fassen und zu wahren, und ist namentlich in Etatssachen, wenn auch die- 
selben zunächst einen technischen Referenten betreffen, jedenfalls zum Correserenten zu 
bestellen. « 
Wir versehen Uns nun zu Unserem Bergrathe, daß er durch sorgfaͤltige und 
gewissenhafte Erfuͤllung seiner Pflichten das Vertrauen, das Wir in denselben setzen, 
rechtfertigen, und durch genaue Beobachtung und Anwendung vorstehender Verordnung 
sich die Befoͤrderung der ihm anvertrauten Verwaltung mit regem Eifer angelegen 
seyn lassen werde. 
Gegeben, Stuttgart den 6. Februar 1855. 
Wilhelm. 
Der Ehef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staars-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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